Impressum
Sigrun Würtele
Diplom-Kaufmann und
Rechtsanwalt und Diplom-Volkswirt
Wielandstr. 7 D-04600 Altenburg
Tel.: 03447-511044
Mobil: 0171-1530109
Email:
kanzlei@ratgeberin.de
Sämtliche
Berufsbezeichnungen wurden in Deutschland verliehen.
Berufsrechtliche Regelungen:
Berufsregeln der Rechtsanwälte der
Europäischen Union
geändert durch die CCBE-Vollversammlung am 28.
November 1998 in Lyon
Inhaltsverzeichnis
1. Vorspruch
1.1. Der Rechtsanwalt in der Gesellschaft
1.2. Gegenstand des Berufsrechtes
1.3. Ziel und Zweck der Europäischen
Berufsregeln
1.4. Persönlicher Anwendungsbereich
1.5. Sachlicher Anwendungsbereich
1.6. Definitionen
2. Allgemeine Grundsätze
2.1. Unabhängigkeit
2.2. Vertrauen und Würde
2.3. Berufsgeheimnis
2.4. Achtung des Berufsrechtes anderer
Anwaltschaften
2.5. Unvereinbare Tätigkeiten
2.6. Persönliche Werbung
2.7. Interesse der Mandanten
3. Das Verhalten gegenüber den Mandanten
3.1. Beginn und Ende des Mandats
3.2. Interessenkonflikt
3.3. Quota-litis-Vereinbarung
3.4. Honorarabrechnung
3.5. Vorschuss auf Honorar und Kosten
3.6. Honorarteilung mit anderen Personen als
Anwälten
3.7. Prozess- und Beratungskostenhilfe
3.8. Mandantengelder
3.9. Berufshaftpflichtversicherung
4. Das Verhalten gegenüber den Gerichten
4.1. Auf die Prozesstätigkeit anwendbares
Berufsrecht
4.2. Wahrung der Chancengleichheit im Prozess
4.3. Achtung des Gerichtes
4.4. Mitteilung falscher oder irreführender
Tatsachen
4.5. Anwendung auf Schiedsrichter und Personen
mit ähnlichen Aufgaben
5. Das Verhalten gegenüber den Kollegen
5.1. Kollegialität
5.2. Zusammenarbeit von Anwälten aus
verschiedenen Mitgliedsstaaten
5.3. Korrespondenz unter Rechtsanwälten
5.4. Vermittlungshonorar
5.5. Umgehung des Gegenanwalts
5.6. Anwaltswechsel
5.7. Haftung für Honorarforderungen unter
Kollegen
5.8. Ausbildung junger Anwälte
5.9. Streitschlichtung zwischen Kollegen aus
verschiedenen Mitgliedsstaaten
1. Vorspruch
1.1. Der Rechtsanwalt in der Gesellschaft
In einer auf die Achtung des Rechtes gegründeten
Gesellschaft hat der Rechtsanwalt
eine besonders wichtige Funktion. Seine
Aufgabe beschränkt sich nicht auf die
gewissenhafte Ausführung eines Auftrages im
Rahmen des Gesetzes. Der
Rechtsanwalt ist in einem Rechtsstaat sowohl
für die Justiz als auch für den
Rechtsuchenden, dessen Rechte und Freiheiten
er zu wahren hat, unentbehrlich; der
Rechtsanwalt ist nicht nur der Vertreter,
sondern auch der Berater seines
Mandanten.
Bei der Ausführung seines Auftrages unterliegt
der Rechtsanwalt zahlreichen
gesetzlichen und berufsrechtlichen Pflichten,
die zum Teil zueinander in Widerspruch
zu stehen scheinen. Es handelt sich dabei um
Pflichten gegenüber
- dem Mandanten.
- Gerichten und Behörden, denen gegenüber der
Rechtsanwalt seinem Mandanten
beisteht und ihn vertritt,
- seinem Berufsstand im Allgemeinen und jedem
Kollegen im Besonderen,
- der Gesellschaft, für die ein freier,
unabhängiger und durch sich selbst auferlegte
Regeln integerer Berufsstand ein wesentliches
Mittel zur Verteidigung der Rechte
des einzelnen gegenüber dem Staat und
gegenüber Interessengruppen ist.
1.2. Gegenstand des Berufsrechtes
1.2.1. Die freiwillige Unterwerfung unter die
Berufsregeln dient dem Zweck, die
ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner für die
Gemeinschaft unerlässlichen
Aufgaben durch den Rechtsanwalt
sicherzustellen. Beachtet der Rechtsanwalt die
Berufsregeln nicht, so führt dies schließlich
zu einer Disziplinarmaßnahme.
1.2.2. Jede Anwaltschaft hat eigene auf ihrer
besonderen Tradition beruhende
Regeln. Diese entsprechen der Organisation des
Berufsstandes und dem
anwaltlichen Tätigkeitsbereich, dem Verfahren
vor den Gerichten und Behörden
sowie den Gesetzen des betreffenden
Mitgliedsstaates. Es ist weder möglich noch
wünschenswert, sie aus diesem Zusammenhang herauszureißen
oder Regeln zu
verallgemeinern, die dafür nicht geeignet
sind. Die einzelnen Berufsregeln jeder
Anwaltschaft beruhen jedoch auf den gleichen
Grundwerten und sind ganz
überwiegend Ausdruck einer gemeinsamen
Grundüberzeugung.
1.3. Ziel und Zweck der Europäischen
Berufsregeln
1.3.1. Durch die Entwicklung der Europäischen
Union und des Europäischen
Wirtschaftsraumes und die im Rahmen des
Europäischen Wirtschaftsraumes immer
stärker werdende grenzüberschreitende
Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist es im
Interesse der Rechtsuchenden notwendig
geworden, für diese grenzüberschreitende
Tätigkeit einheitliche, auf jeden Rechtsanwalt
des Europäischen Wirtschaftsraumes
anwendbare Regeln festzulegen, unabhängig
davon, welcher Anwaltschaft der
Rechtsanwalt angehört. Die Aufstellung solcher
Berufsregeln hat insbesondere zum
Ziel, die sich aus der konkurrierenden
Anwendung mehrerer Berufsrechte - die in
Artikel 4 der Richtlinie Nr. 77/249 vom 22.
März 1977 vorgesehen ist - ergebenden
Schwierigkeiten zu verringern.
1.3.2. Die im CCBE zusammengeschlossenen, den
anwaltlichen Berufsstand
repräsentierenden Organisationen sprechen den
Wunsch aus, dass die
nachstehenden Berufsregeln
- bereits jetzt als Ausdruck der gemeinsamen
Überzeugung aller Anwaltschaften der
Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraumes anerkannt werden,
- in kürzester Zeit durch nationales und/oder
EWR - Recht für die
grenzüberschreitende Tätigkeit des
Rechtsanwaltes in der Europäischen Union und
dem Europäischen Wirtschaftsraum verbindlich
erklärt werden,
- bei jeder Reform des nationalen
Berufsrechtes im Hinblick auf dessen allmähliche
Harmonisierung berücksichtigt werden.
Sie verbinden damit weiter den Wunsch, dass
die nationalen Berufsregeln soweit wie
möglich in einer Weise ausgelegt und
angewendet werden, die mit den Europäischen
Berufsregeln in Einklang steht.
Wenn die Europäischen Berufsregeln
hinsichtlich der grenzüberschreitenden
anwaltlichen Tätigkeit verbindlich geworden
sind, untersteht der Rechtsanwalt weiter
den Berufsregeln der Anwaltschaft, der er
angehört, soweit diese zu den
Europäischen Berufsregeln nicht in Widerspruch
stehen.
1.4. Persönlicher Anwendungsbereich
Die nachstehenden Berufsregeln sind auf alle
Rechtsanwälte der Europäischen
Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
im Sinne der Richtlinie Nr. 77/249
vom 22. März 1977 anwendbar.
1.5. Sachlicher Anwendungsbereich
Unbeschadet des Zieles einer allmählichen
Vereinheitlichung des innerstaatlich
geltenden Berufsrechtes sind die nachstehenden
Berufsregeln auf die
grenzüberschreitende Tätigkeit des
Rechtsanwaltes innerhalb der Europäischen
Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
anwendbar. Als
grenzüberschreitende Tätigkeit gilt:
a) jede Tätigkeit gegenüber Rechtsanwälten
anderer Mitgliedsstaaten anlässlich
anwaltlicher Berufsausübung,
b) die berufliche Tätigkeit eines
Rechtsanwaltes in einem anderen Mitgliedsstaat,
gleichgültig ob er dort anwesend ist oder
nicht.
1.6. Definitionen
Für die nachstehenden Berufsregeln haben
folgende Ausdrücke folgende
Bedeutung:
"Herkunftsstaat" bezeichnet den
Mitgliedsstaat, zu dessen Anwaltschaft der
Rechtsanwalt gehört.
"Aufnahmestaat" bezeichnet den
Mitgliedsstaat, in dem der Rechtsanwalt eine
grenzüberschreitende Tätigkeit verrichtet.
"Zuständige Stelle" bezeichnet die
berufsspezifischen Organisationen oder Behörden
der Mitgliedsstaaten, die für die Erlassung
von Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
zuständig sind.
2. Allgemeine Grundsätze
2.1. Unabhängigkeit
2.1.1. Die Vielfältigkeit der dem Rechtsanwalt
obliegenden Pflichten setzt seine
Unabhängigkeit von sachfremden Einflüssen
voraus; dies gilt insbesondere für die
eigenen Interessen des Rechtsanwaltes und die
Einflussnahme Dritter. Diese
Unabhängigkeit ist für das Vertrauen in die
Justiz ebenso wichtig wie die
Unparteilichkeit des Richters. Der
Rechtsanwalt hat daher Beeinträchtigungen seiner
Unabhängigkeit zu vermeiden und darf nicht aus
Gefälligkeit gegenüber seinem
Mandanten, dem Richter oder einem Dritten das
Berufsrecht außer Acht lassen.
2.1.2. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist für
die außergerichtliche Tätigkeit ebenso
wichtig wie für die Tätigkeit vor Gericht,
denn der anwaltliche Rat verliert für den
Mandanten an Wert, wenn er aus Gefälligkeit,
aus persönlichem Interesse oder unter
dem Druck dritter Personen erteilt wird.
2.2. Vertrauen und Würde
Das Vertrauensverhältnis setzt voraus, dass
keine Zweifel über die Ehrenhaftigkeit,
die Unbescholtenheit und die Rechtschaffenheit
des Rechtsanwaltes bestehen.
Diese traditionellen Werte des Anwaltsstandes
sind für den Rechtsanwalt gleichzeitig
Berufspflichten.
2.3. Berufsgeheimnis
2.3.1. Es gehört zum Wesen der Berufstätigkeit
des Rechtsanwaltes, dass sein
Mandant ihm Geheimnisse anvertraut und er
sonstige vertrauliche Mitteilungen
erhält. Ist die Vertraulichkeit nicht
gewährleistet, kann kein Vertrauen entstehen. Aus
diesem Grund ist das Berufsgeheimnis
gleichzeitig ein Grundrecht und eine
Grundpflicht des Rechtsanwaltes von besonderer
Bedeutung.
Die Pflicht des Rechtsanwaltes zur Wahrung des
Berufsgeheimnisses dient dem
Interesse der Rechtspflege ebenso wie dem
Interesse des Mandanten. Daher
verdient sie besonderen Schutz durch den
Staat.
2.3.2. Der Rechtsanwalt hat die
Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die
ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
bekannt werden.
2.3.3. Die Pflicht zur Wahrung des
Berufsgeheimnisses ist zeitlich unbegrenzt.
2.3.4. Der Rechtsanwalt achtet auf die Wahrung
der Vertraulichkeit durch seine
Mitarbeiter und alle Personen, die bei seiner beruflichen
Tätigkeit mitwirken.
2.4. Achtung des Berufsrechtes anderer
Anwaltschaften
Der Rechtsanwalt kann aufgrund des Rechtes der
Europäischen Union und des
Rechtes des Europäischen Wirtschaftsraumes
verpflichtet sein, das Berufsrecht
eines Aufnahmestaates zu beachten. Der
Rechtsanwalt hat die Pflicht, sich über die
bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit
anwendbaren berufsrechtlichen Regeln zu
informieren.
Die Mitgliedsorganisationen des CCBE sind
verpflichtet, ihre Berufsregeln im
Sekretariat des CCBE zu hinterlegen, sodass
jeder Rechtsanwalt die Möglichkeit hat,
eine Kopie der geltenden Berufsregeln bei dem
Sekretariat anzufordern.
2.5. Unvereinbare Tätigkeiten
2.5.1. Der Beruf des Rechtsanwaltes ist mit
bestimmten Berufen und Tätigkeiten
unvereinbar, damit die Unabhängigkeit des
Rechtsanwaltes und seine Pflicht zur
Mitwirkung bei der Rechtspflege nicht
beeinträchtigt werden.
2.5.2. Bei der Vertretung oder Verteidigung
eines Mandanten vor den Gerichten oder
Behörden eines Aufnahmestaates beachtet der Rechtsanwalt
die für Rechtsanwälte
dieses Staates geltenden Regeln über die
Unvereinbarkeit des Berufes des
Rechtsanwaltes mit anderen Berufen oder
Tätigkeiten.
2.5.3. Beabsichtigt der in einem Aufnahmestaat
niedergelassene Rechtsanwalt, dort
unmittelbar eine kaufmännische oder sonstige
vom Beruf des Rechtsanwaltes
verschiedene Tätigkeit auszuüben, so ist er
dabei auch verpflichtet, die für die
Rechtsanwälte dieses Staates geltenden Regeln
über die Unvereinbarkeit des
Berufes des Rechtsanwalts mit anderen Berufen
oder Tätigkeiten zu beachten.
2.6. Persönliche Werbung
2.6.1. Der Rechtsanwalt darf nicht persönlich
werben oder für sich werben lassen,
wo dies unzulässig ist. In anderen Fällen darf
der Rechtsanwalt nur insoweit
persönlich werben oder für sich werben lassen,
wie dies durch die Regeln der
Berufsorganisation, der er angehört, gestattet
ist.
2.6.2. persönliche Werbung, insbesondere
Werbung in den Medien, gilt als an einem
Ort vorgenommen, wo sie zulässig ist, wenn der
Rechtsanwalt nachweist, dass sie
mit dem Ziel erfolgte, Mandanten oder
potenzielle Mandanten an diesem Ort zu
erreichen und die Kenntnisnahme an einem
anderen Ort unbeabsichtigt erfolgt.
2.7. Interesse der Mandanten
Vorbehaltlich der gesetzlichen und
berufsrechtlichen Vorschriften ist der
Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten in
solcher Weise zu vertreten und/oder
zu verteidigen, dass das Mandanteninteresse
dem Interesse des Rechtsanwaltes,
eines Kollegen oder der Kollegenschaft
insgesamt vorgeht.
2.8. Begrenzung der Haftung des Rechtsanwaltes
gegenüber seinem Mandanten
In dem von dem Recht des Herkunftsstaates und
des Aufnahmestaates zulässigen
Umfang und in Übereinstimmung mit den
berufsrechtlichen Bestimmungen, denen er
unterliegt, kann der Rechtsanwalt seine
Haftung gegenüber seinem Mandanten
begrenzen.
3. Das Verhalten gegenüber den Mandanten
3.1. Beginn und Ende des Mandats
3.1.1. Der Rechtsanwalt darf nur im Auftrag
seines Mandanten tätig werden, es sei
denn, er wird von einem anderen den Mandanten
vertretenden Rechtsanwalt
beauftragt oder der Fall wird ihm durch eine
sachlich zuständige Stelle übertragen.
Der Rechtsanwalt sollte sich bemühen, die
Identität, Zuständigkeit und Befugnis der
ihn beauftragenden Person oder Stelle
festzustellen, wenn die spezifischen
Umstände zeigen, dass Identität, Zuständigkeit
und Befugnis unklar sind.
3.1.2. Der Rechtsanwalt berät und vertritt
seinen Mandanten unverzüglich,
gewissenhaft und sorgfältig. Er ist für die
Ausführung des ihm erteilten Mandats
persönlich verantwortlich. Er unterrichtet seinen
Mandanten vom Fortgang der ihm
übertragenen Angelegenheit.
3.1.3. Der Rechtsanwalt hat ein Mandat
abzulehnen, wenn er weiß oder wissen
muss, dass es ihm an den erforderlichen
Kenntnissen fehlt, es sei denn, er arbeitet
mit einem Rechtsanwalt zusammen, der diese
Kenntnisse besitzt.
Der Rechtsanwalt darf ein Mandat nur annehmen,
wenn er die Sache im Hinblick auf
seine sonstigen Verpflichtungen unverzüglich
bearbeiten kann.
3.1.4. Der Rechtsanwalt darf sein Recht zur
Mandatsniederlegung nur derart
ausüben, dass der Mandant in der Lage ist,
ohne Schaden den Beistand eines
anderen Kollegen in Anspruch zu nehmen.
3.2. Interessenkonflikt
3.2.1. Der Rechtsanwalt darf mehr als einen
Mandanten in der gleichen Sache nicht
beraten, vertreten oder verteidigen, wenn ein
Interessenkonflikt zwischen den
Mandanten oder die ernsthafte Gefahr eines
solchen Konfliktes besteht.
3.2.2. Der Rechtsanwalt muss das Mandat
gegenüber allen betroffenen Mandanten
niederlegen, wenn es zu einem
Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der
Verletzung der Berufsverschwiegenheit besteht
oder die Unabhängigkeit des
Rechtsanwaltes beeinträchtigt zu werden droht.
3.2.3. Der Rechtsanwalt darf ein neues Mandat
dann nicht übernehmen, wenn die
Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
bezüglich der von einem
früheren Mandanten anvertrauten Information
besteht oder die Kenntnis der
Angelegenheit eines früheren Mandanten dem
neuen Mandanten zu einem
ungerechtfertigten Vorteil gereichen würde.
3.2.4. Üben Rechtsanwälte ihren Beruf gemeinsam
aus, so sind die Bestimmungen
der Artikel 3.2.1. bis 3.2.3. auf die Sozietät
und alle ihre Mitglieder anzuwenden.
3.3. Quota-litis-Vereinbarung
3.3.1. Der Rechtsanwalt darf hinsichtlich
seines Honorars keine quota-litis-Vereinbarung
abschließen.
3.3.2. Quota-litis-Vereinbarung im Sinne
dieser Bestimmung ist ein vor Abschluss
der Rechtssache geschlossener Vertrag, der das
an den Rechtsanwalt zu zahlende
Honorar ausschließlich von dem Ergebnis
abhängig macht und in dem sich der
Mandant verpflichtet, dem Anwalt einen Teil
des Ergebnisses zu zahlen.
3.3.3. Ein Vertrag sollte nicht als
quota-litis-Vereinbarung betrachtet werden, wenn
er vor Abschluss der Rechtssache geschlossen
wird und den Grundsatz über eine
zusätzliche Zahlung bei positivem Ergebnis enthält,
und wenn die Höhe dieser
Sonderzahlung im Nachhinein im Rahmen offener
Verhandlungen zwischen dem
Mandanten und dem Rechtsanwalt bestimmt werden
soll.
3.3.4. Eine quota-litis-Vereinbarung liegt
dann nicht vor, wenn die Vereinbarung die
Berechnung des Honorars aufgrund des
Streitwertes vorsieht und einem amtlichen
oder von der für den Rechtsanwalt zuständigen
Stelle genehmigten Tarif entspricht.
3.4. Honorarabrechnung
3.4.1. Der Rechtsanwalt hat seinem Mandanten
die Grundlagen seiner gesamten
Honorarforderungen offen zu legen; der Betrag
des Honorars muss angemessen
sein.
3.4.2. Vorbehaltlich einer abweichenden,
gesetzlich zulässigen Vereinbarung des
Rechtsanwaltes mit seinem Mandanten ist das
Honorar entsprechend den Regeln
der Berufsorganisation zu berechnen, der der
Rechtsanwalt angehört. Gehört der
Rechtsanwalt mehreren Berufsorganisationen an,
so sind die Regeln der
Berufsorganisation maßgebend, mit der das
Mandatsverhältnis die engste
Verbindung hat.
3.5. Vorschuss auf Honorar und Kosten
Verlangt der Rechtsanwalt einen Vorschuss auf
seine Kosten und/oder sein Honorar,
darf dieser nicht über einen unter
Berücksichtigung der voraussichtlichen Höhe des
Honorars und der Kosten angemessenen Betrag
hinausgehen. Wird der Vorschuss
nicht gezahlt, kann der Rechtsanwalt das
Mandat niederlegen oder ablehnen,
unbeschadet der Vorschrift des Artikels 3.1.4.
3.6. Honorarteilung mit anderen Personen als
Anwälten
3.6.1. Vorbehaltlich der nachstehenden Regel
ist es dem Rechtsanwalt verboten,
sein Honorar mit einer Person zu teilen, die
nicht selbst Rechtsanwalt ist, es sei
denn, die gemeinschaftliche Berufsausübung ist
vom Gesetz des Mitgliedsstaates,
dem der Rechtsanwalt angehört, gestattet.
3.6.2. Artikel 3.6.1. gilt nicht für Zahlungen
oder Leistungen eines Anwaltes an die
Erben eines verstorbenen Kollegen oder an
einen früheren Rechtsanwalt als
Vergütung für die Übernahme einer Praxis.
3.7. Kosteneffektive Lösung von Streitfällen
und Prozess- und
Beratungskostenhilfe
3.7.1. Der Rechtsanwalt sollte immer danach
trachten, den Streitfall des Mandanten
so kostengünstig wie möglich zu lösen und
sollte den Mandanten zum geeigneten
Zeitpunkt dahingehend beraten, ob es
wünschenswert ist, eine Streitbeilegung zu
versuchen oder auf ein alternatives
Streitbeilegungsverfahren zu verweisen.
3.7.2. Hat der Mandant Anspruch auf Prozess-
oder Beratungskostenhilfe, so hat der
Rechtsanwalt ihn darauf hinzuweisen.
3.8. Mandantengelder
3.8.1. Werden dem Rechtsanwalt zu irgendeinem
Zeitpunkt Gelder anvertraut, die für
seine Mandanten oder Dritte bestimmt sind
(nachstehend "Mandantengelder"), so hat
er folgende Vorschriften zu beachten:
3.8.1.1. Mandantengelder sollen immer auf ein
Konto bei einem Kreditinstitut,
das öffentlicher Aufsicht unterliegt,
eingezahlt werden. Alle von einem Rechtsanwalt
empfangenen Mandantengelder sind auf ein
solches Konto einzuzahlen, es sei denn,
der Mandant hat ausdrücklich oder
stillschweigend eine andere Verwendung
genehmigt.
3.8.1.2. Für jedes auf den Namen des
Rechtsanwaltes lautende Konto, auf das
Mandantengelder eingezahlt wurden, ist durch
Kontobezeichnung ersichtlich zu
machen, dass es sich bei den eingezahlten
Beträgen um Mandantengelder handelt.
3.8.1.3. Die Konten des Rechtsanwaltes, auf
die Mandantengelder eingezahlt
wurden, müssen immer ein Guthaben ausweisen,
das mindestens der Summe der
dem Rechtsanwalt anvertrauten Mandantengelder
entspricht.
3.8.1.4. Mandantengelder sind an den Mandanten
umgehend oder gemäß den
Bedingungen auszuzahlen, die mit dem Mandanten
vereinbart wurden.
3.8.1.5. Vorbehaltlich entgegenstehender
gesetzlicher Vorschriften oder
gerichtlicher Anordnung und vorbehaltlich der
ausdrücklichen oder stillschweigenden
Einwilligung des Mandanten, für den die
Zahlung vorgenommen wird, ist die
Auszahlung von Mandantengeldern an eine dritte
Person unzulässig; dies gilt auch
für:
a) Zahlungen an einen Mandanten oder für einen
Mandanten mit Geldern eines
anderen Mandanten;
b) den Ausgleich der Honorarforderungen des
Rechtsanwaltes.
3.8.1.6. Der Rechtsanwalt hat über alle die
Mandantengelder betreffenden
Vorgänge vollständig und genau Buch zu führen,
wobei Mandantengelder von
sonstigen Guthaben zu trennen sind; der
Rechtsanwalt übergibt dem Mandanten auf
Ersuchen die Kontoauszüge.
3.8.1.7. Die zuständigen Stellen der
Mitgliedsstaaten sind berechtigt, die auf
Mandantengelder bezüglichen Unterlagen unter
Wahrung der
Berufsverschwiegenheit einzusehen und zu
überprüfen, um die Einhaltung der von
ihnen aufgestellten Regeln zu überwachen und
Verstöße zu ahnden.
3.8.2. Vorbehaltlich der nachstehenden
Bestimmung und des Artikels 3.8.1. hat der
Rechtsanwalt, dem Mandantengelder im Rahmen
einer Tätigkeit in einem anderen
Mitgliedsstaat anvertraut werden, die auf
Mandantengelder anwendbaren Regeln der
Berufsorganisation zu beachten, der er
angehört.
3.8.3. Übt der Rechtsanwalt seine Tätigkeit in
einem Aufnahmestaat aus, so kann er
mit Genehmigung der zuständigen Stellen des
Herkunfts- und des Aufnahmestaates
ausschließlich die Regeln des Aufnahmestaates
beachten, ohne an die Einhaltung
der Regeln des Herkunftsstaates gebunden zu
sein. In diesem Fall hat er das
Erforderliche zu veranlassen, um seine
Mandanten davon zu informieren, dass auf
ihn die Regeln des Aufnahmestaates Anwendung
finden.
3.9. Berufshaftpflichtversicherung
3.9.1. Der Rechtsanwalt muss gegen
Berufshaftpflicht ständig in einer Weise
versichert sein, die nach Art und Umfang den
durch rechtsanwaltliche Tätigkeit
entstehenden Risiken angemessen ist.
3.9.2. Übt der Rechtsanwalt seine Tätigkeit in
einem Aufnahmestaat aus, gilt
folgende Regelung:
3.9.2.1. Der Rechtsanwalt hat die Vorschriften
zu befolgen, die bezüglich der
Versicherungspflicht für Rechtsanwälte in
seinem Herkunftsstaat gelten.
3.9.2.2. Ist der Rechtsanwalt in seinem Herkunftsstaat
verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen
und übt er eine Tätigkeit in einem
anderen Mitgliedsstaat aus, so hat er sich um
die Ausdehnung des
Versicherungsschutzes auf seine Tätigkeit im
Aufnahmestaat auf der Basis des
Versicherungsschutzes in seinem Herkunftsstaat
zu bemühen.
3.9.2.3. Ist der Rechtsanwalt nach den
Vorschriften des Herkunftsstaates nicht
zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet oder ist die in Artikel
3.9.2.2. vorgesehene Ausdehnung des
Versicherungsschutzes unmöglich, so ist der
Rechtsanwalt dennoch verpflichtet, sich für
die in einem Aufnahmestaat zugunsten
von Mandanten des Aufnahmestaates erbrachte
Tätigkeit zumindest im gleichen
Umfang wie die Rechtsanwälte des
Aufnahmestaates zu versichern, es sei denn, die
Erlangung eines solchen Versicherungsschutzes
erweist sich als unmöglich.
3.9.2.4. Ist es dem Rechtsanwalt nicht
möglich, einen den vorstehenden
Bestimmungen entsprechenden
Versicherungsschutz zu erhalten, hat er die
Mandanten zu unterrichten, die wegen des
fehlenden Versicherungsschutzes
Schaden erleiden könnten.
3.9.2.5. Übt der Rechtsanwalt seine Tätigkeit
in einem Aufnahmestaat aus, so
kann er mit Genehmigung der zuständigen
Stellen des Herkunfts- und des
Aufnahmestaates ausschließlich die für die
Berufshaftpflichtversicherung in dem
Aufnahmestaat geltenden Vorschriften beachten.
In diesem Fall hat der
Rechtsanwalt alle zumutbaren Schritte zu
unternehmen, um seine Mandanten davon
zu informieren, dass sein Versicherungsschutz
den in dem Aufnahmestaat geltenden
Regeln entspricht.
4. Das Verhalten gegenüber den Gerichten
4.1. Auf die Prozesstätigkeit anwendbares
Berufsrecht
Der vor einem Gericht eines Mitgliedsstaates
auftretende oder an einem vor einem
solchen Gericht anhängigen Verfahren
beteiligte Rechtsanwalt hat die vor diesem
Gericht geltenden Berufsregeln zu beachten.
4.2. Wahrung der Chancengleichheit im Prozess
Der Rechtsanwalt hat jederzeit auf eine faire
Verfahrensführung zu achten. Er darf
unter anderem mit einem Richter in einer
Rechtssache keine Verbindung aufnehmen,
außer er informiert zuvor den Gegenanwalt, und
er darf einem Richter keine
Unterlagen, Notizen oder andere Schriftstücke
übergeben, außer diese würden
rechtzeitig dem Gegenanwalt übermittelt, es
sei denn, das Verfahrensrecht gestattet
dies. Soweit es gesetzlich nicht verboten ist,
darf der Rechtsanwalt ohne
ausdrückliche Zustimmung des Rechtsanwalts der
anderen Partei Vorschläge der
anderen Partei oder ihres Rechtsanwalts zur Beilegung
der Rechtssache nicht an
das Gericht weitergeben oder übergeben.
4.3. Achtung des Gerichtes
Im Rahmen der dem Richteramt gebührenden
Achtung und Höflichkeit hat der
Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten
gewissenhaft und furchtlos,
ungeachtet eigener Interessen und/oder ihm
oder anderen Personen entstehenden
Folgen zu vertreten.
4.4. Mitteilung falscher oder irreführender
Tatsachen
Der Rechtsanwalt darf dem Gericht niemals
vorsätzlich unwahre oder irreführende
Angaben machen.
4.5. Anwendung auf Schiedsrichter und Personen
mit ähnlichen Aufgaben
Die Vorschriften über das Verhältnis des
Rechtsanwaltes zum Richter gelten auch für
sein Verhältnis zu Schiedsrichtern oder
sonstigen Personen, die dauernd oder
gelegentlich richterliche oder quasi- richterliche
Funktionen ausüben.
5. Das Verhalten gegenüber den Kollegen
5.1. Kollegialität
5.1.1. Im Interesse des Mandanten und zur
Vermeidung unnötiger Streitigkeiten und
anderen Verhaltens, das das Ansehen des
Berufsstandes schädigen könnte, setzt
Kollegialität ein Vertrauensverhältnis und
Bereitschaft zur Zusammenarbeit zwischen
Rechtsanwälten voraus. Kollegialität darf
jedoch unter keinen Umständen dazu
führen, die Interessen der Anwälte denen des
Mandanten entgegenzustellen.
5.1.2. Jeder Rechtsanwalt hat Rechtsanwälte
eines anderen Mitgliedsstaates als
Kollegen anzuerkennen und ihnen gegenüber fair
und höflich aufzutreten.
5.2. Zusammenarbeit von Anwälten aus
verschiedenen Mitgliedsstaaten
5.2.1. Der Rechtsanwalt, an den sich ein
Kollege aus einem anderen Mitgliedsstaat
wendet, ist verpflichtet, in einer Sache nicht
tätig zu werden, wenn er nicht
hinreichend qualifiziert ist; er hat in diesem
Fall seinem Kollegen dabei behilflich zu
sein, einen Rechtsanwalt zu finden, der in der
Lage ist, die erwartete Leistung zu
erbringen.
5.2.2. Arbeiten Rechtsanwälte aus
verschiedenen Mitgliedsstaaten zusammen,
haben beide die sich möglicherweise aus den
verschiedenen Rechtssystemen,
Berufsorganisationen, Zuständigkeiten und
Berufspflichten ergebenden Unterschiede
zu berücksichtigen.
5.3. Korrespondenz unter Rechtsanwälten
5.3.1. Der Rechtsanwalt, der an einen Kollegen
aus einem anderen Mitgliedsstaat
eine Mitteilung sendet, die vertraulich oder
"ohne Präjudiz" sein soll, muss diesen
seinen Willen bei Absendung der Mitteilung
klar zum Ausdruck bringen.
5.3.2. Ist der Empfänger der Mitteilung nicht
in der Lage, diese als vertraulich oder
"ohne Präjudiz" im vorstehenden
Sinne zu behandeln, so hat er diese an den
Absender zurückzusenden, ohne ihren Inhalt
bekanntzumachen.
5.4. Vermittlungshonorar
5.4.1. Es ist dem Rechtsanwalt untersagt, von
einem anderen Rechtsanwalt oder
einem sonstigen Dritten für die Namhaftmachung
oder Empfehlung des
Rechtsanwaltes an einen Mandanten ein Honorar,
eine Provision oder jede andere
Gegenleistung zu verlangen oder anzunehmen.
5.4.2. Der Rechtsanwalt darf niemand für die
Vermittlung eines Mandanten ein
Honorar, eine Provision oder eine sonstige
Gegenleistung gewähren.
5.5. Umgehung des Gegenanwaltes
Es ist dem Rechtsanwalt untersagt, sich
bezüglich einer bestimmten Sache mit einer
Person in Verbindung zu setzen, von der er
weiß, dass sie einen Rechtsanwalt mit
ihrer Vertretung beauftragt oder seinen
Beistand in Anspruch genommen hat, es sei
denn, dieser Rechtsanwalt hat zugestimmt und
er hält ihn unterrichtet.
5.6. Anwaltswechsel
5.6.1. Ein Rechtsanwalt darf die Nachfolge
eines Kollegen in der Vertretung der
Interessen eines Mandanten in einer bestimmten
Angelegenheit nur antreten, wenn
er den Kollegen davon unterrichtet und sich
vergewissert hat, dass die Vertretung
durch den anderen Rechtsanwalt beendet wurde
oder unverzüglich beendet wird,
sofern sich aus Artikel 5.6.2. nichts anderes
ergibt.
5.6.2. Sind eilige Maßnahmen im Interesse des
Mandanten zu treffen, bevor die in
Artikel 5.6.1. aufgestellten Bedingungen
erfüllt werden können, so kann der
Rechtsanwalt diese Maßnahmen treffen, wenn er
seinen Vorgänger davon sofort
unterrichtet.
5.7. Haftung für Honorarforderungen unter
Kollegen
Im beruflichen Verkehr zwischen Rechtsanwälten
verschiedener Mitgliedsstaaten ist
der Rechtsanwalt, der sich nicht darauf
beschränkt, seinem Mandanten einen
ausländischen Kollegen zu benennen oder das
Mandat zu vermitteln, sondern eine
Angelegenheit einem ausländischen Kollegen
überträgt oder diesen um Rat bittet,
persönlich dann zur Zahlung des Honorars, der
Kosten und der Auslagen des
ausländischen Kollegen verpflichtet, wenn
Zahlung von dem Mandanten nicht erlangt
werden kann. Die betreffenden Rechtsanwälte können
jedoch zu Beginn ihrer
Zusammenarbeit anderweitige Vereinbarungen
treffen. Der beauftragende
Rechtsanwalt kann ferner zu jeder Zeit seine
persönliche Verpflichtung auf das
Honorar und die Kosten und Auslagen
beschränken, die bis zu dem Zeitpunkt
angefallen sind, in welchem er seinem
ausländischen Kollegen mitteilt, dass er nicht
mehr haften werde.
5.8. Ausbildung junger Anwälte
Im wohlverstandenen Interesse der Mandanten
sowie zu Verstärkung des Vertrauens
und der Zusammenarbeit zwischen den Rechtsanwälten
der Mitgliedsstaaten ist es
erforderlich, eine bessere Kenntnis der
materiellen Gesetze und der
Verfahrensgesetze der einzelnen
Mitgliedsstaaten zu fördern. Zu diesem Zweck soll
der Rechtsanwalt - eingedenk des beruflichen Bedürfnisses
zur guten Ausbildung
des Nachwuchses - die Notwendigkeit der
Ausbildung junger Kollegen aus anderen
Mitgliedsstaaten gebührend berücksichtigen.
5.9. Streitschlichtung zwischen Kollegen aus
verschiedenen Mitgliedsstaaten
5.9.1. Ist ein Rechtsanwalt der Auffassung,
dass ein Kollege aus einem anderen
Mitgliedsstaat gegen das Berufsrecht verstoßen
hat, hat er diesen darauf
hinzuweisen.
5.9.2. Kommt es zwischen Rechtsanwälten aus
verschiedenen Mitgliedsstaaten zum
Streit in Fragen der Berufsausübung, haben sie
sich zunächst um eine gütliche
Regelung zu bemühen.
5.9.3. Der Rechtsanwalt, der beabsichtigt,
gegen einen Kollegen aus einem anderen
Mitgliedsstaat wegen Angelegenheiten, auf die
Artikel 5.9.1. oder 5.9.2. Bezug
nehmen, ein Verfahren einzuleiten, hat davon
zuvor seine und seines Kollegen
Berufsorganisationen zu benachrichtigen, damit
diese sich um eine gütliche
Regelung bemühen
können.
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der
Bundesrepublik Deutschland sowie
die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern
geben sich durch die Versammlung
ihrer frei gewählten Vertreterinnen und
Vertreter folgende Berufsordnung, in der der
Begriff Rechtsanwalt neutral als
Berufsbezeichnung verwendet ist:
Berufsordnung
in der Fassung vom
1.1.2003
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Freiheit der Berufsausübung
§ 1 Freiheit der
Advokatur
Zweiter Teil
Pflichten bei der Berufsausübung
Erster Abschnitt
Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
§ 2
Verschwiegenheit
§ 3 Widerstreitende
Interessen, Versagung der Berufstätigkeit
§ 4 Fremdgelder und
andere Vermögenswerte
§ 5 Kanzlei
Zweiter Abschnitt
Besondere Berufspflichten im
Zusammenhang mit der Werbung
§ 6 Werbung
§ 7 Interessen- und
Tätigkeitsschwerpunkte
§ 8 Kundgabe
beruflicher Zusammenarbeit
§ 9
Kurzbezeichnungen
§ 10 Briefbögen
Dritter Abschnitt
Besondere Berufspflichten bei der
Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des
Mandats
§ 11 Unterrichtung
des Mandanten
§ 12 Umgehung des
Gegenanwalts
§ 13
Versäumnisurteil
§
14 Zustellungen
§ 15 Mandatswechsel
§ 16
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
§ 17
Zurückbehaltung von Handakten
§ 18 Vermittelnde,
schlichtende oder mediative Tätigkeit
Vierter Abschnitt
Besondere Berufspflichten gegenüber
Gerichten und Behörden
§ 19 Akteneinsicht
§ 20 Berufstracht
Fünfter Abschnitt
Besondere Berufspflichten bei
Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren
§ 21
Honorarvereinbarung
§ 22 Gebühren- und
Honorarteilung
§ 23
Abrechnungsverhalten
Sechster Abschnitt
Besondere Berufspflichten gegenüber
der Rechtsanwaltskammer, deren
Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitern
§ 24 Pflichten
gegenüber der Rechtsanwaltskammer
§ 25 Beanstandungen
gegenüber Kollegen
§ 26 Beschäftigung
von Rechtsanwälten und anderen Mitarbeitern
§ 27 Beteiligung
Dritter
§ 28 Ausbildungsverhältnisse
Siebter Abschnitt
Besondere Berufspflichten im
grenzüberschreitenden Rechtsverkehr
§ 29 Berufsordnung
und CCBE-Berufsregeln
Achter Abschnitt
Besondere Berufspflichten bei
beruflicher Zusammenarbeit
§ 30 Zusammenarbeit
mit Angehörigen anderer Berufe
§ 31 Sternsozietät
§ 32 Beendigung
einer beruflichen Zusammenarbeit
§ 33 Geltung der
Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit
Neunter Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 34 Weitere
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 35
In-Kraft-Treten und Ausfertigung
Erster Teil
Freiheit der
Berufsausübung
§ 1 Freiheit der Advokatur
(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei,
selbstbestimmt und unreglementiert aus,
soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders
verpflichten.
(2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts
gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am
Recht. Seine Tätigkeit dient der
Verwirklichung des Rechtsstaats.
(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in
allen Rechtsangelegenheiten hat der
Rechtsanwalt seine Mandanten vor
Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend,
konfliktvermeidend und streitschlichtend zu
begleiten, vor Fehlentscheidungen durch
Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen
verfassungswidrige Beeinträchtigung
und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.
Zweiter Teil
Pflichten bei der
Berufsausübung
Erster Abschnitt
Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
§ 2 Verschwiegenheit
(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit
berechtigt und verpflichtet.
(2) Das Recht und die Pflicht zur
Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihm in
Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist,
und bestehen nach Beendigung des
Mandats fort.
(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt
nicht, soweit diese Berufsordnung oder andere
Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die
Durchsetzung oder Abwehr von
Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die
Verteidigung des Rechtsanwalts in
eigener Sache die Offenbarung erfordern.
(4) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter und
alle sonstigen Personen, die bei seiner
beruflichen Tätigkeit mitwirken, zur
Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2
Bundesrechtsanwaltsordnung) ausdrücklich zu
verpflichten und anzuhalten.
§ 3
Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden,
wenn er, gleich in welcher Funktion, eine
andere Partei in derselben Rechtssache im
widerstreitenden Interesse bereits beraten
oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache
in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45,
46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich
befasst war.
(2) Das Verbot gilt auch, wenn ein anderer
Rechtsanwalt oder Angehöriger eines
anderen Berufes im Sinne des § 59 a
Bundesrechtsanwaltsordnung, mit dem der
Rechtsanwalt in Sozietät, zur gemeinschaftlichen
Berufsausübung in sonstiger Weise
(Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) oder
in Bürogemeinschaft verbunden ist oder
war, in derselben Rechtssache, gleich in
welcher Funktion, im widerstreitenden
Interesse berät, vertritt, bereits beraten
oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache
in sonstiger Weise beruflich befasst ist oder
war.
(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht,
wenn eine Verbindung zur gemeinsamen
Berufsausübung beendet ist und der
Rechtsanwalt während der Zeit gemeinsamer
Berufsausübung weder Sozius war noch wie ein
solcher nach außen hervorgetreten ist
und auch selbst mit der Rechtssache nicht
befasst war.
(4) Wer erkennt, dass er entgegen den Absätzen
1 oder 2 tätig ist, hat unverzüglich
davon seinen Mandanten zu unterrichten und
alle Mandate in derselben Rechtssache
zu beenden.
§ 4 Fremdgelder und andere
Vermögenswerte
(1) Zur Verwaltung von Fremdgeldern hat der
Rechtsanwalt in Erfüllung der Pflichten
aus § 43a Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung
Anderkonten zu führen.
(2) Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte,
insbesondere Wertpapiere und andere
geldwerte Urkunden, sind unverzüglich an den
Berechtigten weiterzuleiten. Solange
dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf
Anderkonten zu verwalten; dies sind für
ständige Auftraggeber und im übrigen in der
Regel Einzelanderkonten. Auf einem
Sammelanderkonto dürfen Beträge über 15.000,-
€ für einen einzelnen Mandanten
nicht länger als einen Monat verwaltet werden.
Sonstige Vermögenswerte sind
gesondert zu verwahren. Das gilt nicht, solange
etwas anderes vereinbart ist. Die Pflicht
zur Abrechnung nach § 23 bleibt unberührt.
(3) Eigene Forderungen dürfen nicht mit
Geldern verrechnet werden, die
zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den
Mandanten bestimmt sind.
§ 5 Kanzlei
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die für
seine Berufsausübung erforderlichen
sachlichen, personellen und organisatorischen
Voraussetzungen vorzuhalten.
Zweiter Abschnitt
Besondere Berufspflichten im
Zusammenhang mit der Werbung
§ 6 Werbung
(1) Der Rechtsanwalt darf über seine
Dienstleistung und seine Person informieren,
soweit die Angaben sachlich unterrichten und
berufsbezogen sind.
(2) In Praxisbroschüren, Rundschreiben und
anderen vergleichbaren
Informationsmitteln
dürfen auch andere als die nach § 7 erlaubten Hinweise sowie
Erläuterungen der Interessen- und
Tätigkeitsschwerpunkte gegeben werden.
(3) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen
ist unzulässig. Hinweise auf Mandate
und Mandanten sind nur in den in Absatz 2
benannten Informationsmitteln oder auf
Anfrage zulässig, soweit der Mandant
ausdrücklich eingewilligt hat.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht daran
mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben,
die ihm selbst verboten ist.
§ 7 Interessen- und
Tätigkeitsschwerpunkte
(1) Unabhängig von der Angabe von
Fachanwaltsbezeichnungen dürfen als
Teilbereiche der Berufstätigkeit nur
Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte
benannt werden. Insgesamt sind nicht mehr als
fünf Benennungen zulässig, davon
höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte.
Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sind
jeweils als solche zu bezeichnen.
(2) Interessenschwerpunkte darf nur benennen,
wer besondere Kenntnisse auf dem
benannten Gebiet nachweisen kann, die im
Studium, durch vorherige Berufstätigkeit,
durch Veröffentlichungen oder in sonstiger
Weise erworben wurden.
Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer
zusätzlich auf dem benannten Gebiet
nach der Zulassung seit mindestens zwei Jahren
in erheblichem Umfang tätig gewesen
ist.
§ 7a Mediator
Als Mediator darf sich bezeichnen, wer durch
geeignete Ausbildung nachweisen kann,
dass er die Grundsätze des
Mediationsverfahrens beherrscht.
§ 8 Kundgabe beruflicher
Zusammenarbeit
Auf eine berufliche Zusammenarbeit darf nur
hingewiesen werden, wenn sie in einer
Sozietät, in sonstiger Weise
(Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen
Personen im Sinne des § 59 a
Bundesrechtsanwaltsordnung oder in einer auf Dauer
angelegten und durch tatsächliche Ausübung
verfestigten Kooperation erfolgt. Zulässig
ist auch der Hinweis auf die Mitgliedschaft in
einer Europäischen Wirtschaftlichen
Interessenvereinigung.
§ 9 Kurzbezeichnungen
(1) Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung,
soweit sie in einer Sozietät,
Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger
Weise (Anstellungsverhältnis, freie
Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im
Sinne des § 59 a
Bundesrechtsanwaltsordnung erfolgt, darf eine
Kurzbezeichnung geführt werden. Diese
muss bei der Unterhaltung mehrerer Kanzleien
einheitlich geführt werden.
(2) Die Namen früherer Kanzleiinhaber,
Gesellschafter, Angestellter oder freier
Mitarbeiter dürfen in der Kurzbezeichnung
weitergeführt werden.
(3) Die Kurzbezeichnung darf im übrigen nur
einen auf die gemeinschaftliche
Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten.
§ 10 Briefbögen
(1) Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung
einer Kurzbezeichnung die Namen
sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen
aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen
anderer Personen, die in einer
Kurzbezeichnung gemäß § 9 Abs. 1 enthalten
sind. Es muss mindestens eine der
Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von
Gesellschaftern, Angestellten oder freien
Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich
aufgeführt werden.
(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit mit
Angehörigen anderer Berufe sind die jeweiligen
Berufsbezeichnungen anzugeben.
(3) Werden mehrere Kanzleien unterhalten, so
ist für jeden auf den Briefbögen
Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben.
(4) Ausgeschiedene Kanzleiinhaber,
Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter
können auf den Briefbögen nur weitergeführt
werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich
gemacht wird; § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
Dritter Abschnitt
Besondere Berufspflichten bei der
Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des
Mandats
§ 11 Unterrichtung des Mandanten
(1) Der Mandant ist über alle für den Fortgang
der Sache wesentlichen Vorgänge und
Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm
ist insbesondere von allen wesentlichen
erhaltenen oder versandten Schriftstücken
Kenntnis zu geben.
(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich
zu beantworten.
§ 12 Umgehung des Gegenanwalts
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne
Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen
Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung
aufnehmen oder verhandeln.
(2) Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im
Verzuge. Der Rechtsanwalt des anderen
Beteiligten ist unverzüglich zu unterrichten;
von schriftlichen Mitteilungen ist ihm eine
Abschrift unverzüglich zu übersenden.
§ 13 Versäumnisurteil
Der Rechtsanwalt darf bei anwaltlicher
Vertretung der Gegenseite ein Versäumnisurteil
nur erwirken, wenn er dies zuvor dem
Gegenanwalt angekündigt hat; wenn es die
Interessen des Mandanten erfordern,
darf er den Antrag ohne Ankündigung stellen 1 .
§ 14 Zustellungen
Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße
Zustellungen entgegenzunehmen und das
Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen
unverzüglich zu erteilen. Wenn der
Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen
Zustellung die Mitwirkung verweigert,
muss er dies dem Absender unverzüglich
mitteilen.
§ 15 Mandatswechsel
(2) 1 Aufgehoben durch Entscheidung des BVerfG vom 14.12.1999, BGBl 2000 I, 54 = BRAK-Mitt. 2000, 36
(1) Der Rechtsanwalt, der das einem anderen
Rechtsanwalt übertragene Mandat
übernimmt, hat sicherzustellen, dass der
früher tätige Rechtsanwalt von der
Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt
wird.
(2) Der Rechtsanwalt, der neben einem anderen
Rechtsanwalt ein Mandat übernimmt,
hat diesen unverzüglich über die
Mandatsmitübernahme zu unterrichten.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der
Rechtsanwalt nur beratend tätig wird.
§ 16 Prozesskostenhilfe und
Beratungshilfe
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei
begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von
Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
(2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von
Prozesskostenhilfe oder bei
Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem
Mandanten oder Dritten Zahlungen
oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig
und in Kenntnis der Tatsache gegeben
werden, dass der Mandant oder der Dritte zu
einer solchen Leistung nicht verpflichtet
ist.
§ 17 Zurückbehaltung von Handakten
Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3
und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung)
verweigert, kann einem berechtigten Interesse
des Mandanten auf Herausgabe dadurch
Rechnung tragen, dass er ihm Kopien überlässt,
es sei denn, das berechtigte Interesse
richtet sich gerade auf die Herausgabe der
Originale. In diesem Fall darf der
Rechtsanwalt anbieten, die Originale an einen
von dem Mandanten zu beauftragenden
Rechtsanwalt zu treuen Händen herauszugeben,
wenn damit dem berechtigten
Interesse des Mandanten Rechnung getragen
wird.
§ 18 Vermittelnde, schlichtende oder
mediative Tätigkeit
Wird der Rechtsanwalt als Vermittler, Schlichter
oder Mediator tätig, so unterliegt er den
Regeln des Berufsrechts.
Vierter Abschnitt
Besondere Berufspflichten gegenüber
Gerichten und Behörden
§ 19 Akteneinsicht
(1) Wer Originalunterlagen von Gerichten und
Behörden zur Einsichtnahme erhält, darf
sie nur an Mitarbeiter aushändigen. Dies gilt
auch für das Überlassen der Akte im
ganzen innerhalb der Kanzlei. Die Unterlagen
sind sorgfältig zu verwahren und
unverzüglich zurückzugeben. Bei deren
Ablichtung oder sonstiger Vervielfältigung ist
sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis
erhalten.
(2) Ablichtungen und Vervielfältigungen dürfen
Mandanten überlassen werden. Soweit
jedoch gesetzliche Bestimmungen oder eine
zulässigerweise ergangene Anordnung der
die Akten aushändigenden Stelle das Akteneinsichtsrecht
beschränken, hat der
Rechtsanwalt dies auch bei der Vermittlung des
Akteninhalts an Mandanten oder
andere Personen zu beachten.
§ 20 Berufstracht
Der
Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich
ist. Eine
Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht
beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.
Fünfter Abschnitt
Besondere Berufspflichten bei
Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren
§ 21 Honorarvereinbarung
(1) Das Verbot, geringere als die gesetzlichen
Gebühren zu fordern oder zu
vereinbaren, gilt auch im Verhältnis zu
Dritten, die es anstelle des Mandanten oder
neben diesem übernehmen, die Gebühren zu
bezahlen, oder die sich gegenüber dem
Mandanten verpflichten, diesen von anfallenden
Gebühren freizustellen.
(2) Die Vereinbarung einer höheren
als der gesetzlichen Vergütung verstößt nicht
gegen § 49 b Abs. 2
Bundesrechtsanwaltsordnung, wenn sie an erfolgsbezogene
Bestimmungen der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anknüpft 2 .
§ 22 Gebühren- und Honorarteilung
Als eine angemessene Honorierung im Sinne des
§ 49 b Abs. 3 Satz 2 und 3
Bundesrechtsanwaltsordnung ist in der Regel
eine hälftige Teilung aller anfallenden
gesetzlichen Gebühren ohne Rücksicht auf deren
Erstattungsfähigkeit anzusehen.
§ 23 Abrechnungsverhalten
Spätestens mit Beendigung des Mandats hat der
Rechtsanwalt gegenüber dem
Mandanten und/oder Gebührenschuldner über
Honorarvorschüsse und Fremdgelder
unverzüglich abzurechnen.
Sechster Abschnitt
Besondere Berufspflichten gegenüber
der Rechtsanwaltskammer, deren
Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitern
§ 24 Pflichten gegenüber der
Rechtsanwaltskammer
(1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und
unverzüglich anzuzeigen:
1. die Änderung des Namens,
2. Begründung und Wechsel der Anschrift von
Kanzlei und Wohnung,
3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der
Kanzlei nebst Nummern,
4. die Eingehung oder Auflösung einer
Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder
sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen
Berufsausübung,
5. die Eingehung und Beendigung von
Beschäftigungsverhältnissen mit
Rechtsanwälten.
(2) Zur Erfüllung der Auskunftspflichten aus §
56 Bundesrechtsanwaltsordnung sind
2 Aufgehoben durch
Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 07.03.1997, BAnZ vom 08.03.1997
=
BRAK-Mitt.1997, 81
dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskünfte
vollständig zu erteilen und auf
Verlangen Urkunden vorzulegen.
§ 25 Beanstandungen gegenüber Kollegen
Will ein Rechtsanwalt einen anderen
Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass er gegen
Berufspflichten verstoße, so darf dies nur
vertraulich geschehen, es sei denn, dass die
Interessen des Mandanten oder eigene
Interessen eine Reaktion in anderer Weise
erfordern.
§ 26 Beschäftigung von Rechtsanwälten
und anderen Mitarbeitern
(1) Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen
Bedingungen beschäftigt werden.
Angemessen sind Bedingungen, die
a) eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse
und Erfahrungen des Beschäftigten und
des Haftungsrisikos des beschäftigenden
Rechtsanwalts sachgerechte
Mandatsbearbeitung ermöglichen,
b) eine der Qualifikation, den Leistungen und
dem Umfang der Tätigkeit des
Beschäftigten und den Vorteilen des
beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser
Tätigkeit entsprechende Vergütung
gewährleisten,
c) dem beschäftigten Rechtsanwalt auf
Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung
einräumen und
d) bei der Vereinbarung von
Wettbewerbsverboten eine angemessene
Ausgleichszahlung vorsehen.
(2) Der Rechtsanwalt darf andere Mitarbeiter
und Auszubildende nicht zu
unangemessenen Bedingungen beschäftigen.
§ 27 Beteiligung Dritter
Am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher
Tätigkeit dürfen Dritte, die mit dem
Rechtsanwalt nicht zur gemeinschaftlichen
Berufsausübung verbunden sind, nicht
beteiligt sein. Das gilt nicht für
Mitarbeitervergütungen, Versorgungsbezüge,
Vergütungen für die Übernahme der Kanzlei und
Leistungen, die im Zuge einer
Auseinandersetzung oder Abwicklung der
beruflichen Zusammenarbeit erbracht
werden.
§ 28 Ausbildungsverhältnisse
Der Rechtsanwalt hat zu gewährleisten, dass
die Tätigkeit eines Auszubildenden in der
Kanzlei auf die Erreichung des
Ausbildungsziels ausgerichtet ist.
Siebter Abschnitt
Besondere Berufspflichten im
grenzüberschreitenden Rechtsverkehr
§ 29 Berufsordnung und
CCBE-Berufsregeln
(1) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im
Sinne von Nr. 1.5 der Berufsregeln der
Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
(CCBE) in der Fassung vom 28.
November 1998 (Anlage zu dieser Berufsordnung)
gelten anstelle dieser Berufsordnung
jene Berufsregeln,
soweit nicht europäisches Gemeinschaftsrecht oder deutsches
Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht
Vorrang haben. Sind die Berufsregeln
der Rechtsanwälte der Europäischen
Gemeinschaft anzuwenden, dann hat der
Rechtsanwalt den ausländischen Rechtsanwalt
unverzüglich auf den Vorrang des
europäischen Gemeinschaftsrechts und des
deutschen Verfassungs-, Gesetzes- oder
Verordnungsrechts hinzuweisen; dies kommt
insbesondere bei der Anwendung von Nr.
5.3 jener Berufsregeln in Betracht.
(2) Sonstige grenzüberschreitende anwaltliche
Tätigkeit unterliegt dieser
Berufsordnung.
Achter Abschnitt
Besondere Berufspflichten bei
beruflicher Zusammenarbeit
§ 30 Zusammenarbeit mit Angehörigen
anderer Berufe
Ein Rechtsanwalt darf sich mit Angehörigen
anderer nach § 59 a Abs.1
Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger
Berufe nur dann zu einer
gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer
Sozietät, in sonstiger Weise oder in einer
Bürogemeinschaft verbinden, wenn diese bei
ihrer Tätigkeit auch das anwaltliche
Berufsrecht beachten. Dasselbe gilt für die
Verbindung mit Angehörigen anderer nach §
59 a Abs.3 Bundesrechtsanwaltsordnung
sozietätsfähiger Berufe, sofern sie in der
Bundesrepublik Deutschland tätig werden.
§ 31 Sternsozietät 3
Ein Rechtsanwalt darf sich mit anderen Rechtsanwälten
nur dann zu einer Sozietät, zur
gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger
Weise oder in einer Bürogemeinschaft
verbinden, wenn diese nicht daneben einer
weiteren Sozietät, Verbindung zur
gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger
Weise oder Bürogemeinschaft
angehören.
Dasselbe gilt für die Verbindung mit
Angehörigen anderer nach § 59 a Abs. 3
Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger
Berufe, sofern sie in der Bundesrepublik
Deutschland tätig werden.
§ 32 Beendigung einer beruflichen
Zusammenarbeit
(1) Bei Auflösung einer Sozietät haben die
Sozien mangels anderer vertraglicher
Regelung jeden Mandanten darüber zu befragen,
wer künftig seine laufenden Sachen
bearbeiten soll. Wenn sich die bisherigen
Sozien über die Art der Befragung nicht
einigen, hat die Befragung in einem
gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. Kommt
eine Verständigung der bisherigen Sozien über
ein solches Rundschreiben nicht
zustande, darf jeder der bisherigen Sozien
einseitig die Entscheidung der Mandanten
einholen. Der ausscheidende Sozius darf am
bisherigen Kanzleisitz einen Hinweis auf
seinen Umzug für ein Jahr anbringen. Der
verbleibende Sozius hat während dieser Zeit
auf Anfrage die neue Kanzleiadresse, Telefon-
und Faxnummern des ausgeschiedenen
Sozius bekannt zu geben.
(2) Für den Fall des Ausscheidens eines Sozius
aus der Sozietät gilt Absatz 1
3 § 31 Abs. 2 BORA
(BRAK-Mitt. 1999, 121) wurde durch Bescheid des Bundesministeriums der Justiz
vom
25.02.1999
aufgehoben (BRAK-Mitt. 1999, 121).
hinsichtlich derjenigen Auftraggeber, mit
deren laufenden Sachen der ausscheidende
Sozius zum Zeitpunkt seines Ausscheidens
befasst oder für die er vor seinem
Ausscheiden regelmäßig tätig war. Sein Recht,
das Ausscheiden aus der Sozietät allen
Mandanten bekannt zu geben, bleibt unberührt.
(3) Die Vorschrift des Absatz 2 gilt
entsprechend für die Beendigung einer beruflichen
Zusammenarbeit in sonstiger Weise, wenn diese
nach außen als Sozietät
hervorgetreten ist.
§ 33 Geltung der Berufsordnung bei
beruflicher Zusammenarbeit
(1) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung
Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts
im Hinblick auf die Sozietät als Form der
beruflichen Zusammenarbeit vorsehen, gelten
sie sinngemäß für alle anderen Rechtsformen
der beruflichen Zusammenarbeit.
(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in
welcher Form hat jeder Rechtsanwalt zu
gewährleisten, dass die Regeln dieser
Berufsordnung auch von der Organisation
eingehalten werden.
Neunter Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 34 Weitere Mitglieder der
Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte
(1) Für europäische Rechtsanwälte im Sinne der
§§ 1 ff. EuRAG gelten hinsichtlich ihrer
Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland
die §§ 1 bis 33 sowie die Anlagen
entsprechend.
(2) Für europäische Rechtsanwälte, die nach
den §§ 25 ff. EuRAG vorübergehend in
der Bundesrepublik Deutschland tätig werden,
gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 33
nach Maßgabe des § 27 EuRAG entsprechend.
(3) Für Rechtsanwälte aus anderen Staaten, die
Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer
im Sinne der §§ 206, 207
Bundesrechtsanwaltsordnung sind, gelten hinsichtlich ihrer
Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland
die §§ 1 bis 33 sowie die Anlagen
entsprechend.
(4) Für Inhaber einer Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz, die Mitglieder einer
Rechtsanwaltskammer sind, gelten die §§ 2 bis
13, 15 bis 19, 21 bis 33 sowie die
Anlagen entsprechend.
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 35 In-Kraft-Treten und Ausfertigung
(1) Diese Berufsordnung tritt drei Monate nach
Übermittlung an das Bundesministerium
der Justiz in Kraft, soweit nicht das
Bundesministerium der Justiz die Satzung oder
Teile derselben aufhebt, frühestens jedoch mit
dem ersten Tag des dritten Monats, der
auf die
Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.
(2) Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist in
den BRAK-Mitteilungen bekannt zu machen.
(3) Die Berufsordnung ist durch den
Vorsitzenden und den Schriftführer der
Satzungsversammlung
auszufertigen.
BRAO
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/index.html
BRAGO
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bragebo/index.html
Mitglied der Rechtsanwaltskammer
Sachsen, Glacisstr. 6, 01099 Dresden, (Aufsichtsorgan).