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Eine aufregende Idee, die
aber wohl Idee bleiben wird...
Dienstvertrag oder Zofenvertrag
zwischen Gebieterin R.
und Frida
§1 Dienstvertrag für Zofe Frida
Abs. 1 Pflichten der Zofe
lit.1 Die Zofe ist verpflichtet, alle Arbeiten nach ihrem besten
Wissen und können zu verrichten, die ihr von ihrer Gebieterin oder
einer von der Gebieterin autorisierten Person befohlen werden.
Dazu zählen insbesondere:
lit.2 Die Zofe hat die Pflicht, für die von der Gebieterin
bestimmten Personen dieselben Dienste zu leisten wie für sie selbst.
Dies kann im Rahmen von Verleihung oder Vermietung vorübergehend oder
auf Dauer geschehen.
Die Einkünfte fliessen der Zofe zu, die sie aber zur Verschönerung
des Lebens der Gebieterin verwenden wird.
lit.3 Die Zofe ist verpflichtet, für Kost und Quartier monatlich Euro 1.000.-- an ihre Gebieterin abzuführen.
lit.4 Die Zofe ist verpflichtet, alle Kontakte zu Dritten ihrer
Gebieterin zu melden und ihre Erlaubnis einzuholen.
Abs. 2 Rechte der Zofe
Die Zofe hat das Recht auf die Fürsorge ihrer Gebieterin.
dazu gehört:
Abs 3. Rechte der Gebieterin
lit.1 Die Gebieterin hat das Recht, die gesamte Arbeitskraft
der Zofe zu ihrem eigenen Nutzen einzusetzen.
lit.2 Die Gebieterin hat das Recht, die Zofe zu erziehen, zu
belehren und zu bestrafen, wie immer sie es wünscht.
lit.3 Die Gebieterin hat das Recht, die Zofe vorübergehend
oder dauernd an Dritte weiterzugeben. Zu den Arbeiten, zu denen die Zofe
durch Dritte nach Absprache mit der Gebieterin herangezogen werden kann,
fallen auch sexuelle Dienste für Männer.
Abs 4. Pflichten der Gebieterin
lit.1 Die Gebieterin hat die Fürsorgepflicht für ihre
Zofe (siehe Abs 2).
lit.2 Die Gebieterin hat die Pflicht, der Zofe Euro 1.000.--
pro Monat zu bezahlen. Nach Erhalt des Kostgelds durch die Zofe (ebenfalls
Euro 1.000.--), bekommt die Zofe Euro 10.-- pro Woche als Taschengeld.
Falls die Zofe sich unfähig zeigt, dieses sparsam zu verwalten, hat
die Gebieterin die Pflicht, das Taschengeld zwangszuverwalten.
lit.3 Die Gebieterin hat die Pflicht, für standesgemäße
Kleidung der Zofe zu sorgen. Diese Kleidung besteht aus
Für Strümpfe und dezente Unterwäsche hat die Zofe
von ihrem Taschengeld zu sorgen.
Weiters wird sich die Gebieterin bemühen, durch Kleiderspenden
anderer Damen der Zofe zu einer angemessenen Freizeitkleidung zu verhelfen.
lit. 4 Die Gebieterin hat die Pflicht, auf den moralischen Lebenswandel der Zofe zu achten und ihr insbesondere das Interesse für die männlichen Besucher der Gebieterin auszutreiben. Nuttenhaftes Verhalten führt zu sofortiger Abstrafung, im Wiederholungsfalle zur Entlassung der Zofe.
§2 Weg zur totalen Verzofung Fridas
Die Zofe wird ein Konto einrichten, auf das sie regelmäßig
genügend Geld einzahlen wird, damit binnen 5 Jahren ausreichend Geld
für die materielle Absicherung ihres Zofendaseins angespart wird.
Dieses Konto wird von der Gebieterin regelmäßig überwacht
und verwaltet.
Dafür wird in nächster Zeit der anzusparende Betrag festgesetzt
und Maßnahmen ergriffen, damit die Zofe diese Zielvorgaben erreichen
kann (z.B. Einschränkung der Ausgaben, Konzentration auf die berufliche
Arbeit durch Einschränkung der Surfzeit, Projekte etc.)
Rechte und Pflichten der Gebieterin und der Zofe werden bei jeder persönlichen
Begegnung bereist jetzt vorübergehend in Kraft gesetzt.
Die besondere Berichtspflicht der Zofe bezüglich Kontakte zu Dritten
tritt umfassend sofort in Kraft.
November 1999
Gebieterin Rosemarie