AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
AGB
Reiseveranstalter: Holiday Club Agadir / Carawel S.a.r.l. (HCA),
2016 Cortaillod, Switzerland
1. Abschluss eines Vertrages
Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer (Anmelder) HCA den Abschluss
eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich
oder elektronisch (E-Mail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch
den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für
seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung durch HCA
zustande. Die Bestätigung bedarf keiner bestimmten Form und kann
als E-Mail erfolgen. Sofort nach Bestätigung durch die Leistungsträger
gegenüber HCA wird HCA dem Anmelder die Reisebestätigung aushändigen,
zusenden oder anderweitig mitteilen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von HCA
vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes
zustande, wenn der Reisende innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklärt.
Dieses kann sich von den im Internet veröffentlichen Angaben
unterscheiden. Es gelten dann die in der Reisebestätigung vereinbarten
Leistungen.
2. Zahlungsmodalitäten
Nach Eingang einer Vorauszahlung von mindestens 20 v.H. des Gesamtbetrages
wird die Buchung bestätigt. Der vollständige Kurs- bzw. Rechnungsbetrag
muss bis spätestens eine Woche vor Beginn der Reservierung auf das
Konto von HCA gutgeschrieben worden sein oder kann in bar vor Ort
vor Antritt der Reservierung entrichtet werden. Die Reiseunterlagen
werden jedem Teilnehmer unverzüglich nach Eingang der Anzahlung
zugesandt, frühestens jedoch vier Wochen vor Reisebeginn.
Bankverbindung:
wird per E-Mail bekannt gegeben.
3. Leistungen
Es gelten die Leistungsbeschreibungen in der Internet-Publikation
unter www.agadir.de.ms und aus den darauf bezugnehmenden Angaben
oder Änderungen in der Reisebestätigung. HCA behält sich ausdrücklich
vor aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen vor Vertragsabschluß Änderungen vorzunehmen.
Über solche Änderungen wird der Reisende vor Buchung informiert.
Die Ausrüstung für die Teilnahme an Kursen wird den Teilnehmern
kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Verlust oder grob fahrlässiger
Behandlung haftet der Teilnehmer für ihren Zeitwert oder gleichwertigen
Ersatz. An- und Abreise sind von den Reiseteilnehmern selbständig
in eigener Verantwortung zu organisieren und gehören nicht zur Leistung
von HCA.
4. Leistungsänderungen und Preiserhöhungen
Abweichungen oder Änderungen einzelner Reiseleistungen von
dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und nicht von HCA wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Abweichungen für den Kunden nicht unzumutbar oder vorsätzlich oder
grob fahrlässig zu vertreten sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. HCA ist verpflichtet, den
Kunden von Leistungsänderungen möglichst unverzüglich in Kenntnis
zu setzen, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat HCA den Reisenden
unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt, davon
in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind
nicht zulässig.
5. Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei HCA. Der Kunde
muss den Rücktritt schriftlich erklären. Die Abmeldung wird wirksam
ab dem Tag, an dem sie beim HCA eintrifft. Tritt der Kunde vom Reisevertrag
zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann HCA Ersatz für
die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.
Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
zu berücksichtigen. HCA kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalieren: Es gelten folgende Staffelungen (in
Prozent des Reisepreises):
- bis 30 Tage vor Reisebeginn 20%
- bis 15 Tage vor Reisebeginn 40%
- bis 8 Tage vor Reisebeginn 60%
- unter 8 Tage vor Reisebeginn 100%.
Umbuchungswünsche des Kunden werden, sofern möglich, berücksichtigt
und mit 30,- EUR berechnet und wie ein kostenpflichtiger Rücktritt
vom Reisevertrag mit gleichzeitiger Neuanmeldung behandelt. Bis
zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
Dritter die Rechte und Pflichten aus seinem Reisevertrag eintritt.
HCA kann dem Eintritt des Dritten aus wichtigem Grund widersprechen.
Für Umbuchungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 30,- EUR erhoben,
ein Anspruch auf Umbuchung besteht nicht. Tritt ein Dritter in den
Vertrag ein, so haften der eintretende Dritte und der Reisende HCA
gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Rücktritt und Kündigung durch HCA
HCA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung
der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch HCA, deren Vertreter
oder der Campingplatzleitung nachhaltig stört oder wenn er sich
in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt HCA, so bleibt der Anspruch
auf den Reisepreis erhalten. HCA muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen erlangt worden sind, einschließlich der von Leistungsträgern
gutgebrachten Erträge. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen
einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen
wird. In jedem Fall ist HCA verpflichtet, den Kunden unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise
hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat HCA
den Kunden davon zu unterrichten.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl HCA als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann HCA für die bereits erbrachten
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen
eine angemessene Entschädigung verlangen.
8. Haftung des Reiseveranstalters
HCA haftet als Reiseveranstalter im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung,
die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die
Richtigkeit der Reisebeschreibung in Prospekten, sofern nicht vor
Vertragsabschluß eine Änderung erklärt worden ist, die ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. HCA haftet
als Reiseveranstalter für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
betrauten Person. Wird zusätzlich zu dieser eine Beförderung im
Linienverkehr erbracht, so vermittelt HCA lediglich Fremdleistungen.
HCA haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den
Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu
machen sind.
9. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
10. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von HCA für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 1. Soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder 2. Soweit HCA für einem dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträger verantwortlich
ist. Für alle gegen HCA gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet HCA bei Sachschäden bis EUR 4.000,00. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisendem und Reise. HCA haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Linienflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich
gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen HCA ist
insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchem beruhenden gesetzlichen Vorschriften,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere
verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung
zur Kenntnis zu geben.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach
Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
war. Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung
bis zu dem Tag gehemmt, an dem HCA die Ansprüche zurückweist. Ansprüche
auf Schadensersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden
verjähren drei Jahre nach Beendigung der Reise.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, Versicherungen
HCA wird den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung
wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen
zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation
von HCA bedingt sind. Für Reisende ohne deutsche Staatsangehörigkeit
besteht die Pflicht sich über das zuständige Konsulat die Auskunft
einzuholen. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden
nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden
des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende
deshalb an der Reise verhindert ist, kann HCA den Reisenden mit
entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. HCA empfiehlt den Abschluss
von Reiserücktrittskosten-, Reiseunfall-, und Auslandskrankenversicherungen.
14. Nebenabreden, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Mündliche Abreden, Nebenabsprachen und sonstige Zusicherungen, gleich
welcher Art (auch die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst),
sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich von HCA bestätigt werden.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Sollte
der mit HCA abgeschlossene Vertrag kein Reisevertrag im Sinne der
§§ 651a ff. BGB darstellen, so gelten dessen ungeachtet diese allgemeinen
Reisebedingungen.
15. Gerichtsstand
Für Klagen des Reisenden gegen HCA gilt Agadir, Marokko, als Gerichtsstand.
Februar 2005
Alles gelesen?
Tapfer!
...und hier geht´s zurück |