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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AGB
Reiseveranstalter: Holiday Club Agadir / Carawel S.a.r.l. (HCA), 2016 Cortaillod, Switzerland


1. Abschluss eines Vertrages

Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer (Anmelder) HCA den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch (E-Mail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung durch HCA zustande. Die Bestätigung bedarf keiner bestimmten Form und kann als E-Mail erfolgen. Sofort nach Bestätigung durch die Leistungsträger gegenüber HCA wird HCA dem Anmelder die Reisebestätigung aushändigen, zusenden oder anderweitig mitteilen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von HCA vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklärt. Dieses kann sich von den im Internet veröffentlichen Angaben unterscheiden. Es gelten dann die in der Reisebestätigung vereinbarten Leistungen.

2. Zahlungsmodalitäten

Nach Eingang einer Vorauszahlung von mindestens 20 v.H. des Gesamtbetrages wird die Buchung bestätigt. Der vollständige Kurs- bzw. Rechnungsbetrag muss bis spätestens eine Woche vor Beginn der Reservierung auf das Konto von HCA gutgeschrieben worden sein oder kann in bar vor Ort vor Antritt der Reservierung entrichtet werden. Die Reiseunterlagen werden jedem Teilnehmer unverzüglich nach Eingang der Anzahlung zugesandt, frühestens jedoch vier Wochen vor Reisebeginn.

Bankverbindung:
wird per E-Mail bekannt gegeben.

3. Leistungen

Es gelten die Leistungsbeschreibungen in der Internet-Publikation unter www.agadir.de.ms und aus den darauf bezugnehmenden Angaben oder Änderungen in der Reisebestätigung. HCA behält sich ausdrücklich vor aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß Änderungen vorzunehmen. Über solche Änderungen wird der Reisende vor Buchung informiert. Die Ausrüstung für die Teilnahme an Kursen wird den Teilnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Verlust oder grob fahrlässiger Behandlung haftet der Teilnehmer für ihren Zeitwert oder gleichwertigen Ersatz. An- und Abreise sind von den Reiseteilnehmern selbständig in eigener Verantwortung zu organisieren und gehören nicht zur Leistung von HCA.

4. Leistungsänderungen und Preiserhöhungen

Abweichungen oder Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und nicht von HCA wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen für den Kunden nicht unzumutbar oder vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. HCA ist verpflichtet, den Kunden von Leistungsänderungen möglichst unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat HCA den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.

5. Rücktritt durch den Kunden

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei HCA. Der Kunde muss den Rücktritt schriftlich erklären. Die Abmeldung wird wirksam ab dem Tag, an dem sie beim HCA eintrifft. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann HCA Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. HCA kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren: Es gelten folgende Staffelungen (in Prozent des Reisepreises):

- bis 30 Tage vor Reisebeginn 20%
- bis 15 Tage vor Reisebeginn 40%
- bis 8 Tage vor Reisebeginn 60%
- unter 8 Tage vor Reisebeginn 100%.

Umbuchungswünsche des Kunden werden, sofern möglich, berücksichtigt und mit 30,- EUR berechnet und wie ein kostenpflichtiger Rücktritt vom Reisevertrag mit gleichzeitiger Neuanmeldung behandelt. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter die Rechte und Pflichten aus seinem Reisevertrag eintritt. HCA kann dem Eintritt des Dritten aus wichtigem Grund widersprechen. Für Umbuchungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 30,- EUR erhoben, ein Anspruch auf Umbuchung besteht nicht. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der eintretende Dritte und der Reisende HCA gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Rücktritt und Kündigung durch HCA

HCA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch HCA, deren Vertreter oder der Campingplatzleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt HCA, so bleibt der Anspruch auf den Reisepreis erhalten. HCA muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt worden sind, einschließlich der von Leistungsträgern gutgebrachten Erträge. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist HCA verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat HCA den Kunden davon zu unterrichten.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl HCA als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann HCA für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

8. Haftung des Reiseveranstalters

HCA haftet als Reiseveranstalter im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Reisebeschreibung in Prospekten, sofern nicht vor Vertragsabschluß eine Änderung erklärt worden ist, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. HCA haftet als Reiseveranstalter für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. Wird zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht, so vermittelt HCA lediglich Fremdleistungen. HCA haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

9. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

10. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung von HCA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 1. Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. Soweit HCA für einem dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträger verantwortlich ist. Für alle gegen HCA gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet HCA bei Sachschäden bis EUR 4.000,00. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. HCA haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Linienflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen HCA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchem beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem HCA die Ansprüche zurückweist. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren drei Jahre nach Beendigung der Reise.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, Versicherungen

HCA wird den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation von HCA bedingt sind. Für Reisende ohne deutsche Staatsangehörigkeit besteht die Pflicht sich über das zuständige Konsulat die Auskunft einzuholen. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann HCA den Reisenden mit entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. HCA empfiehlt den Abschluss von Reiserücktrittskosten-, Reiseunfall-, und Auslandskrankenversicherungen.

14. Nebenabreden, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Mündliche Abreden, Nebenabsprachen und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art (auch die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst), sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich von HCA bestätigt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Sollte der mit HCA abgeschlossene Vertrag kein Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB darstellen, so gelten dessen ungeachtet diese allgemeinen Reisebedingungen.

15. Gerichtsstand

Für Klagen des Reisenden gegen HCA gilt Agadir, Marokko, als Gerichtsstand.
Februar 2005


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