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.:: Suchtmittelgesetz ::.

 

 

 

In Österreich regelt das Suchtmittelgesetz (SMG) den Umgang mit sogenannten Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen. Das Suchtmittelgesetz wiederum bezieht sich auf die "Einzige Suchtgiftkonvention von New York" von 1961 und das "Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen".

 

Obwohl selbst der "Beirat zur Bekämpfung von Alkohol und anderen Suchtgiften" bereits in seinem Gutachten vom 10. Mai 1985 festgestellt hat, dass durch Cannabisprodukte keine körperliche Abhängigkeit entstehen kann (und alle neuen Studien auch deren relative Harmlosigkeit in anderen Bereichen belegen), unterliegt die Cannabispflanze den Regelungen des Suchtmittelgesetzes. Nach der "Einzigen Suchtgiftkonvention" (Single Convention of Narcotic Drugs/1961) und dem Suchtmittelgesetz unterliegt die Cannabispflanze den Beschränkungen für Suchtgifte. Wenn daher auf dieser Seite von Cannabis als "Suchtmittel" oder gar "Suchtgift" geschrieben wird, so liegt das ausschliesslich an der Bewertung durch das Gesetz und basiert nicht auf anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unserer Wertung.

 

Das Suchtmittelgesetz gilt für alle Menschen in Österreich (auch für nichtösterreichische Staatsbürger), für österreichische Staatsbürger auch im Ausland, wenn die Tat auch nach dem Recht des Auslandes strafbar ist.

 

Auch die hanfrelevanten Gesetze und Gerichtsentscheidungen werden manchmal geändert. Die Information auf dieser Homepage entspricht dem Stand vom 24. März 2001.

 

 

Was ist erlaubt ?


Besitz und Verkauf von Samen?
Der Besitz von Samen und Blättern, der zur Gattung Cannabis sat. gehörenden Pflanzen ist nach dem Suchtmittelgesetz nicht verboten und daher nach diesem auch nicht strafbar. Der Verkauf von Sorten, die nicht im Saatgutkatalog stehen, kann zu einer Verwaltungsstrafe führen.

Anbau von Cannabispflanzen?
In allen Fällen hängt es davon ab, zu welchem Zweck Cannabis angebaut wird. Strafbar ist nur der Anbau der Cannabispflanze mit der Absicht, durch die Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes "Suchtgift" zu gewinnen. Nach dem Gesetz würde dieser Anbau zu einer Verwaltungsstrafe führen. Da aber die Gerichte den Begriff  "Erzeugung" ohne Deckung durch das Gesetz (!) sehr weit auslegen, kann in der Praxis schon der Anbau zu einer gerichtlichen Verurteilung führen! Der Anbau zur Herstellung von Textilien, Kosmetika, Papier, Baumaterialien, Lebensmittel etc. ist nach dem Suchtmittelgesetz nicht strafbar, unabhängig von der Höhe des THC-Gehalts der Pflanzen. Das beabsichtigte Anlegen von Hanffeldern zu gewerblichen Zwecken kann, muss aber nicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien beim Magistrat) angemeldet werden. Eine Meldung ist jedenfalls empfehlenswert, um eventuellen Ärger schon im Vorhinein zu verhindern. Ab einem 5-6 prozentigen THC-Gehalt der Trockenmasse wird es jedoch kaum mehr möglich sein, die Verwertung zu legalen gewerblichen Zwecken glaubhaft zu machen.  

 

Was ist verboten?

 

Laut Gesetz ist die Erzeugung, der Erwerb, der Besitz, die Überlassung, die Verschaffung, die Ein- und Ausfuhr sowie die Bewerbung von Suchtmitteln verboten. Auch kleinste Mengen (z.B. die Tagesdosis für den Eigenverbrauch) sind nach dem Gesetz verboten.  

 

Erzeugung (§27/§28)
Unter der Erzeugung wird einerseits die Gewinnung - die Trennung des Cannabisharzes von den Pflanzen, aus denen es gewonnen wird - und andererseits die Herstellung (Reinigen und Umwandlung) verstanden. Die Gerichte sehen auch den Anbau und die Aufzucht der Cannabispflanzen selbst möglicherweise als strafbare Handlung an. [Anmerkung: Da Industriehanfsorten mit unter 0,3% THC Gehalt gar kein THC-haltiges Harz ausbilden, ist eine "Suchtgiftherstellung" aus solchen Pflanzen sowohl durch Anbau als auch durch das Trennen des nicht vorhandenen Harzes von der Pflanze gar nicht möglich]  

 

Erwerb und Besitz (§27/§28)
Der Erwerb ist jener Vorgang, durch den eine Person in den Besitz von Cannabis gelangt. Besitz hat jemand, der/die wenn auch nur kurz, "Herrschaft" über Cannabis erlangt und diese, zumindest kurzfristig, aufrecht erhalten will. So wurde auch schon das Mitrauchen eines Joints in einer Runde oder die Übernahme einer Haschischpfeife als "Besitz" von Cannabis eingestuft.  

 

Überlassung (§27)
Cannabis überlässt, wer einem/r anderen (zumindest zeitweilig) Besitz darüber verschafft. Neben dem Verkauf ("dealen") und der Schenkung ist auch schon das "Mitrauchen lassen" durch Zurverfügungstellung eines "Joints mit Gras" eine strafbare Überlassung.  

 

Einfuhr & Ausfuhr (§27/§28)
Unter Einfuhr versteht mensch das "über die Grenze bringen" von Cannabis. Auch der Verkehr zwischen zwei ausländischen Staaten (z.B. zwischen Schweiz und Deutschland), sowie zwischen zwei Staaten der Europäischen Union (z.B. zwischen Österreich und Deutschland) ist strafbar. Wer sich Cannabis aus dem Ausland schicken lässt, macht sich ebenfalls strafbar. Das bloße Mitfahren in einem Auto, in dem Cannabis über die Grenze geschmuggelt wird, ist nicht strafbar, auch wenn die/der Betroffene zwar davon wusste, aber die Tat weder gefördert, noch sonst irgendwie mitgewirkt hat. Unter Umständen kann allerdings eine Strafbarkeit wegen "Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung" bestehen.  

 

Werbung (§29)
Nach dem Gesetz ist auch die "öffentliche Propaganda" für Cannabismißbrauch, zum Beispiel in einer Zeitung, in einer Broschüre, in einem Film, auf einem Plakat oder sonst in einer Art, strafbar. Auch Äußerungen, die ganz allgemein bei anderen den Entschluss zum Cannabismißbrauch [Anmerkung: man beachte die pauschale gleichstellung von Miß- und Gebrauch] hervorrufen sollen sind strafbar. Wesentlich ist, dass die Aufforderung von mehreren Personen (ca. 10 Menschen) wahrgenommen werden kann und geeignet ist, den Mißbrauch zu veranlassen. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Cannabis oder die Aufforderung, die Cannabisprohibition zu beenden, ist nicht strafbar. Für die aufgezählten Vergehen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe vor.
Im Gesetz heißt es wörtlich: "Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."  

 

Konsum
Der Konsum von Cannabis ist im Gesetz nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Da aber Konsum ohne Besitz oder Erwerb von Cannabisprodukten unmöglich ist, ist mit dem Konsum immer eine strafbare Handlung verbunden.  

 

Überlassung an Minderjährige
Wenn man selbst volljährig ist und einer Person die mindestens zwei Jahre jünger ist (z.B. 18 und 16), Cannabis überlässt oder verschafft, ist eine Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Wichtig ist, dass dem Älteren klar war bzw. klar sein musste, dass der andere noch minderjährig (jünger wie 18 Jahre) ist.  

 

Bande oder Gewerbsmäßig - Höhere Strafen
Wer die vorher beschriebenen Verstöße als Mitglied einer Bande begeht oder "gewerbsmäßig" handelt, kann ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verurteilt werden. Gewerbsmäßig handelt jemand, der sich oft bzw. mehrmals Einnahmen aus den vorher beschriebenen Verstößen verschafft. Klassischer Fall wäre das "Dealen" über einen längeren Zeitraum, wenn die verkaufte Menge nicht von vornherein begrenzt ist (z.B. nur eine Ernte). Wer sich im Rahmen der "Gewerbsmäßigkeit" oder der "Begehung als Bande" Cannabis oder Geld zur Deckung des eigenen Bedarfs verschafft, fällt nicht unter den erhöhten Strafrahmen (bis 3 Jahre), sondern kann nur zu maximal 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe verurteilt werden, SOFERN [dieser Zusatz kam erst durch eine Gesetzesänderung der schwarz-blauen Regierung] die Gewöhnung als erwiesen angenommen werden kann.  

 

Große Menge - Höhere Strafe
Das Gesetz sieht für verschiedene Handlungen (siehe oben) die mit einer großen Menge Cannabis begangen werden, höhere Strafen vor. Die Angaben über die "große Menge" beziehen sich immer auf die Reinsubstanz des Wirkungsstoffes (bei Cannabis also nicht einfach das Gewicht des Gras/Haschisch, sondern das Gewicht des darin enthaltenen THC; in Gras sind normalerweise ca. 5-15 % THC, in Haschisch ca.10-20 %, in seltenen Fällen bis zu 40 % THC enthalten). Derzeit gelten über 20 Gramm Reingewicht THC als "große Menge". Wer eine große Menge Cannabis mit dem Vorhaben erwirbt oder besitzt, es in Verkehr zu setzen, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verurteilt werden. Wesentlich ist die Absicht, dass das Cannabis zu dem Zweck besessen oder erworben wird, um einer/m anderen übertragen (weitergegeben) zu werden - ob gegen Geld oder als Geschenk ist unerheblich. Es ist auch gleichgültig, ob die große Menge auf einmal oder in mehreren kleinen Mengen an unterschiedliche Personen weitergegeben wird. Große Mengen, die dem Eigengebrauch dienen, fallen nicht unter den erhöhten Strafrahmen und können daher max. mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten bestraft werden. Schwierig könnte in der Realität allerdings der Beweis sein, dass eine "große Menge" nicht zur Weitergabe, sondern bloß zur Deckung des Eigenbedarfs gedacht war. Wer eine "große Menge" Cannabis ein- oder ausführt, in Verkehr setzt oder erzeugt (nur anbaut), kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verurteilt werden. Werden diese Vergehen mit einer großen Menge und "gewerbsmäßig" oder "als Bande" begangen, so erhöht sich das Strafausmaß auf bis zu 10 Jahre. Ausgenommen davon sind wieder jene Fälle, die der Finanzierung des Eigengebrauchs dienen, sofern die Gewöhnung als erwiesen angenommen werden kann. Eine Strafe von 1 bis zu 15 Jahren kann verhängt werden, wenn die Vergehen im Rahmen einer Bande begangen wurden und die Person schon einmal wegen eines solchen Vergehens verurteilt worden ist. Auch die Überschreitung der Grenzmenge (20 Gramm THC) um das 25-fache führt dazu, dass der Strafrahmen auf 15 Jahre erhöht wird. Wenn man genannte Vergehen mit "großen Mengen" begeht und selbst der "Kopf" einer solche Bande ("der in einer Verbindung einer größeren Zahl von
Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig ist") ist kann man mit 10 bis zu 20 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe [ursprünglich 10 bis zu 20 Jahre, jetzt durch die Gesetzesänderung der schwarz-blauen Regierung bis zu Lebenslang] bestraft werden.  

 

Verurteilung heißt nicht automatisch Haft
Auch wenn im Gesetz für alle genannten Vergehen Haftstrafen vorgesehen sind, bedeutet eine Verurteilung nicht automatisch einen Gefängnisaufenthalt. Das Gesetz bietet zahlreiche Alternativen, von denen in der Praxis häufig gebrauch gemacht wird.  

 

Wie können Behörden vom Konsum erfahren?
Anzeige durch Behörden und öffentliche Dienststellen
Prinzipiell sind Behörden und öffentliche Dienststellen verpflichtet, Anzeige zu erstatten, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeit von einer strafbaren Handlung erfahren. Eine Ausnahme ist für die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) vorgesehen: sie sollen von einer Anzeige absehen, wenn es sich nur um ein leichtes Vergehen (geringe Menge) handelt und sich der/die Betroffene den vorgesehenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterzieht.  

 

Privatanzeige
Privatpersonen sind nicht verpflichtet, Anzeige zu erstatten. Sie haben nur ein Anzeigerecht. Erfolgt eine Anzeige durch eine Privatperson, so wird dieser durch die Behörde nachgegangen. Jede Anzeige wird von der Exekutive (Polizei) an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese entscheidet über die weitere Vorgangsweise.  

 

Selbstanzeige
Wer sich selbst anzeigt, bekommt keine Straffreiheit. Eine Selbstanzeige kann lediglich ein Milderungsgrund bei der Festsetzung der Strafhöhe sein.  

 

Durch die Schule?
Besteht in der Schule der Verdacht, ein(e) Schüler(in) habe Cannabis konsumiert, muss die/der Schulleiter(in) bzw. Direktor(in) eine schulärztliche Untersuchung anordnen. Der Verdacht darf sich nicht nur auf Vermutungen stützen, sondern muss sich auf konkrete Vorkommnisse beziehen. Das Nachlassen schulischer Leistungen, bunte Haare etc. genügen für die Anordnung einer schulärztlichen Untersuchung nicht.  

 

Schule und Cannabiskonsum
Der/die Schüler(in) hat die Pflicht, der Anordnung zu folgen, Rechtsmittel dagegen gibt es nicht. Kann der Cannabiskonsum bei der schulärztlichen Untersuchung nicht nachgewiesen werden, unterbleiben weitere Maßnahmen. Behörden erlangen in diesem Fall keine Kenntnis vom Verdacht des Cannabiskonsums. THC, der Wirkstoff von Hanfprodukten, ist noch bis zu 6 bis 8 Wochen nach dem letzten Konsum im Harn nachzuweisen. Da es aber auch durch den Konsum von legalen Hanfprodukten wie Hanfsamenöl, Hanfmüsliriegel, - nudeln, -pesto und dergleichen auch zu einer Anreicherung des THC Harnspiegels kommen kann, sind die Ergebnisse dieses Tests als sehr fragwürdig einzustufen. Laut Erlass des Gesundheitsministeriums reichen Harntests auch aufgrund ihrer Unzuverlässigkeit nicht zur Absicherung von strafrechtlichen Konsequenzen aus. Ergibt die schulärztliche Untersuchung, dass der/die Schüler(in) Cannabis konsumiert hat, so kann die/der Schulleiter(in) auf notwendige gesundheitsbezogene Maßnahmen (z.B. ein Beratungsgespräch) drängen. Der/die Schüler(in) muss dann den Nachweis bringen, dass die Maßnahmen erfüllt worden sind. Die/der Schuldirektor(in) hat nicht das Recht, derartige Bestätigungen direkt von einer Betreuungseinrichtung zu verlangen. Kommen Schüler(innen) den auferlegten gesundheitsbezogenen Maßnahmen oder der Aufforderung zur schulärztlichen Untersuchung nicht nach, hat der/die Schulleiter(in) die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Eine Anzeige bei der Polizei darf nicht erstattet werden.  

 

Disziplinarverstoß und Schulverweis?
Ob ein(e) Schüler(in), die/der Cannabis "mißbraucht", aus der Schule geworfen werden kann, hängt von den Umständen ab. Prinzipiell ist der Cannabiskonsum in der Schule ein "Disziplinarverstoß" wie jeder andere auch und kann daher auch zum Schulverweis führen. Das Gesetz soll aber dahingehend ausgelegt werden, dass ein(e) Schüler(in) nur dann der Schule verwiesen wird, wenn diese Maßnahme aufgrund der konkreten Gefährdung der Mitschüler(innen) unbedingt erforderlich ist. Der Schule wird die Verantwortung auferlegt, sich um die/den betroffene(n) Schüler(in) zu kümmern.  

 

Durch das Militär?
Entsteht bei der Stellung/Musterung oder bei einer Untersuchung während der Stellung der Verdacht des "Mißbrauchs von Cannabis", hat das Militär anstelle einer Anzeige die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, die abseits der Gerichte gesundheitsbezogene Maßnahmen einleitet, die keine strafrechtliche Bedeutung haben. Probleme vermeidet man jedoch sicherlich wenn man weder bei Tests noch beim obligatorischen Termin beim Musterungspsychiater Cannabiskonsum zugibt.  

 

Verschwiegenheitspflicht
Ärzt(innen) und Psychotherapeut(innen) sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen "Cannabismißbrauch", den sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit wahrnehmen, nicht anzeigen oder andere darüber informieren [Achtung: Ausnahme bei der Musterung]. Auch Lehrer(innen) sind in Angelegenheiten, die sie ausschließlich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit kennen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daher ist eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft nicht erlaubt, wenn der/die Schüler(in) den gesundheitsbezogenen Maßnahmen nachkommt oder keine notwendig sind. Einzelfälle dürfen folglich auch nicht namentlich im Schulgemeinschaftsausschuß (SGA) diskutiert werden. Ansprechpartner(innen) in Einzelfällen sind die/der betroffene Schüler(in) oder seine/ihre Eltern.  

 

Welche generellen Konsequenzen hat eine Anzeige?
Jede Anzeige führt zu einer Speicherung der persönlichen Daten in zentralen Registern des Gesundheitsministierums. Diese Daten sind wiederum von anderen Stellen (zum Beispiel vom Innen-, Unterrichts- und Verteidigungsministerium) abrufbar, falls das zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Fünf Jahre nach dem Einlangen der Daten müssen diese gelöscht werden - im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens sofort.  

 

Was dürfen die Behörden - welche Rechte hat man selbst?
Befragung und Vernehmung

Wann immer man mit der Polizei zu tun hat, sollte man versuchen ruhig zu bleiben. Man sollte sich immer nach seinen Rechten erkundigen und nachfragen auf welcher Grundlage die Polizei aktiv wird/geworden ist. Man ist zur Angabe seines Namens, seiner ordentlichen Meldeadresse und seines Geburtsdatums verpflichtet. Bei einer weiterführenden Befragung ist man nicht verpflichtet auf die Fragen zu antworten. Man hat außerdem das Recht die Dienstnummer des Beamten zu erfahren. Körperlicher Widerstand führt in den meisten Fällen zu einer Anzeige wegen "Widerstands gegen die Staatsgewalt"!  

 

... durch die Polizei
Die Sicherheitsbehörden haben in Österreich kein Recht, eine Vorladung zu erzwingen (ausser wenn ein Haftgrund vorliegt). Man sollte es sich daher gut überlegen, ob man überhaupt einer Einladung zur Polizei folgt. Wenn ein Haftgrund vorliegt, ruft die Polizei vorher nicht an und schreibt auch keine Briefe. Es kann vorteilhaft sein, erst die Vorladung zu Gericht abwarten. Man kann dort vorher Akteneinsicht nehmen. Die „Anhörungsmethoden“ sind bei Gericht üblicherweise angenehmer als bei der Polizei. Die Sicherheitsbehörden (Polizei) führen in der Regel Befragungen zum Sachverhalt einer Anzeige durch. Jugendliche (unter 19 Jahren) haben das Recht eine Vertrauensperson ihrer Wahl hinzuzuziehen. Man sollte auf dieses Recht unbedingt bestehen! Befragte können die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigern. Wird eine Aussage gemacht, so empfiehlt es sich, die Niederschrift über die Befragung genau durchzulesen und nur zu unterschreiben, wenn das Protokoll mit dem Gesagten übereinstimmt. Versprechungen (zum Beispiel: "wenn du gestehst, setze ich mich für eine niedrige Strafe ein" oder "wenn du Namen anderer nennst, passiert dafür dir nichts", "wenn du nicht gestehst wirst du in U-Haft genommen", " deine Kollegen haben schon gestanden" etc.) oder Drohungen durch Polizeibeamte darf nicht geglaubt werden, da diese keinen Einfluß auf ein späteres Gerichtsverfahren haben. Die Richter(innen) können ein Geständnis auch dann als Milderungsgrund werten, wenn keine Aussagen über andere Beteiligte gemacht werden !! In der Vergangenheit wurden schon oft auf diese Weise unzählige Personen von einer einzigen verraten, obwohl der/diejenige dies nicht hätte tun müssen und daraus auch keinerlei Vorteil gezogen hat! Als Beispiel: Person X wird mit Cannabis erwischt und auf der Polizeistation unter Druck gesetzt. Daraufhin verrät X eine Vielzahl auch cannabiskonsumierender Kollegen. Diese werden ihrerseits befragt und verraten wieder viele andere. So etwas ist völlig unnötig und bringt keinerlei Vorteile!  

 

...durch das Gericht
Schickt das Gericht eine eingeschriebene Ladung zur Einvernahme ("RSa- oder RSb-Brief"), muss diese befolgt werden. Wird sie nicht befolgt, so kann das Gericht einen Vorführungsbefehl erlassen. In diesem Fall wird die/der Vorgeladene zwangsweise zur Vernehmung vorgeführt. Beschuldigte (das sind jene, denen vor Gericht eine strafbare Handlung vorgeworfen wird - das Gericht hat vor der Einvernahme über den Vorwurf zu informieren) haben das Recht, die Aussage ohne 'Angabe von Gründen zu verweigern. Niemand muss sich selbst belasten.  Falsche Angaben dürfen der/dem Beschuldigten strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine Aussageverweigerung nimmt dem /der Beschuldigten aber eventuell die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und sich zu verteidigen. Die beste Vorgehensweise (ob die Aussage verweigert wird oder nicht) wird je nach Lage des Falls verschieden sein. Das Gericht kann auch Zeug(innen) zur Einvernahme laden. Auch ein(e) Zeug(in) kann vorgeführt werden, wenn sie/er der Ladung nicht nachkommt. Zeug(innen) müssen die gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Eine Falschaussage als Zeuge ist gerichtlich strafbar. Müßte sich jedoch ein(e) Zeug(in) durch die Beantwortung einer Frage selbst belasten, so kann er/sie die Antwort verweigern. Er/sie hat auch dann das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn nahe Angehörige durch eine Aussage belastet würden.  

 

Ladungsbescheide
Die Bezirkshauptmannschaften verschicken manchmal „Ladungsbescheide“ Man wird bei Androhung von Zwangsfolgen (Geldstrafe, Zwangsvorführung) vorgeladen. Die Ladungsbescheide sind oft rechtswidrig, da es meistens möglich ist, die Sache schriftlich zu erledigen. Auch wenn es heißt: „Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig“ ist das de facto falsch. Gegen Ladungsbescheide gibt es wirksame „Rechtsbehelfe“ – die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.  

 

Erkennungsdienstliche Behandlung
Wer einer strafbaren Handlung verdächtig ist, kann „ED (=erkennungsdienstlich) behandelt werden“ – Fingerabdruck, Fotos, DN A-Abdruck etc., wenn dies zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen erforderlich ist. Nicht jeder Verdacht macht dies jedoch erforderlich. Geringe Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz (zB Erwerb oder Besitz kleiner Mengen von Cannabis) rechtfertigen dies (aller Wahrscheinlichkeit nach) nicht. Man kann sich daher bei der Polizei/Gendarmerie weigern. Dann gibt es einen Bescheid, der angefochten werden kann. Einer solchen Beschwerde wird – wenn keine schwere strafbare Handlung vorliegt – aufschiebende Wirkung zuerkannt.  

 

Personendurchsuchung
Die Personendurchsuchung ist die Durchsuchung und Besichtigung des Körpers, der äußerlich zugänglichen Körperhöhlen (z.B. Mund) und der Kleidung. Diese ist nur erlaubt, wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass die betroffene Person Beweisgegenstände besitzt oder verdächtigt ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Die Personendurchsuchung kann ausschließlich auf Anordnung einer/s Richter(in) durchgeführt werden. Im Durchsuchungsbefehl sind die Gründe für die Durchsuchung anzuführen. Der Durchsuchungsbefehl muss der betroffenen Person vorgewiesen, spätestens aber innerhalb der nächsten 24 Stunden zugestellt werden (das heisst, man kann auch durchsucht werden, ohne dass einem ein Durchsuchungsbefehl vorgelegt wird, dieser muss jedoch nachgeliefert werden!).
Frauen darf die Kontrolle nur von einer Beamtin vorgenommen werden.  

 

Die Hausdurchsuchung
Eine Hausdurchsuchung ist die Durchsuchung einer Wohnung und der dazu gehörigen Räumlichkeiten. Sie darf nur unter bestimmten Umständen durchgeführt werden. Es muss entweder der dringende Verdacht bestehen, dass sich in der Wohnung Beweisgegenstände, z.B. Cannabisprodukte, befinden, oder dass sich ein(e) Verdächtige(r) darin aufhält. Vor der Hausdurchsuchung muss die/der Inhaber(in) der Wohnung vernommen werden, und die Durchsuchung findet nicht statt, wenn der gesuchte Gegenstand herausgegeben wird. Die Vernehmung kann entfallen, wenn dringende Gründe vorliegen und die Durchsuchung nicht aufgeschoben werden kann. Der/die Inhaber(in) hat das Recht, bei der Durchsuchung dabei zu sein. Ist sie/er verhindert oder nicht anwesend, so muss ein erwachsenes Mitglied seiner/ihrer Familie oder, falls dies nicht möglich ist, ein(e) Mitbewohner(in) oder Nachbar(in) beigezogen werden.  

 

Hausdurchsuchung mit richterlichem Befehl
Die Hausdurchsuchung wird auf Anordnung einer/s Richter(in) durchgeführt. Im Durchsuchungsbefehl müssen die Gründe für die Durchsuchung angeführt werden. Der Durchsuchungsbefehl muss der/m Inhaber(in) der Wohnung vorgewiesen, spätestens aber innerhalb der nächsten 24 Stunden zugestellt werden. Unter bestimmten Umständen, wenn aus dringendem Anlass nicht gewartet werden kann, darf eine Hausdurchsuchung auch ohne "richterlichen Befehl" durchgeführt werden.  

 

Hausdurchsuchung aus eigener Macht (ohne richterlichen Befehl)
Aus eigener Macht darf eine Hausdurchsuchung durch ein Sicherheitsorgan (Gendarm, Polizist) jedoch nur durchgeführt werden, wenn: - ein Befehl zur Vorführung oder Verhaftung vorliegt oder - eine Person im Besitz von Gegenständen angetroffen wird, die auf die Beteiligung an einer strafbaren Handlung hinweisen oder - eine Person durch öffentliche Nacheile (Verfolgung durch Passanten(-innen) oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlung verdächtigt ist (z.B. "Haltet den Dieb"). Dies müssen mehrere Personen sein, und es muss unmittelbar nach der Tat passieren. Im Falle der Durchsuchung ohne richterlichen Befehl kann die/der Betroffene  eine Bescheinigung über die Untersuchung verlangen, die ihm/ihr entweder sofort auszuhändigen oder innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen ist. Die Hausdurchsuchung ohne richterlichen Befehl kommt häufig vor. Stimmt die/der Inhaber(in) der Wohnung freiwillig der "Nachschau" ( =Durchsuchung) zu, müssen die oben genannten Gründe nicht vorliegen. Die Hausdurchsuchung hat unter Vermeidung allen unnötigen Aufsehens und mit Schonung der nicht mit der Untersuchung zusammenhängenden Privatangelegenheiten zu erfolgen.  

 

Beschlagnahmung von Gegenständen
Werden Gegenstände gefunden, die für die Untersuchung Bedeutung haben, so sind sie von den Beamten in ein Verzeichnis einzutragen und können mitgenommen werden. Wird die Sache zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gebraucht, so wird sie an den/die Besitzer(in) herausgegeben - spätestens jedoch mit Beendigung des Verfahrens. Auch Gegenstände, die auf eine andere strafbare Tat schließen lassen, die nichts mit jener zu tun hat, die zur Durchsuchung geführt hat, können beschlagnahmt werden. Cannabis, das Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung ist, wird vom Gericht eingezogen.  

 

Verhaftung
Für die Verhängung der (Verwahrungs-) Haft muss einerseits ein "hinreichender Tatverdacht" (die/der Betroffene muss die Straftat wahrscheinlich begangen haben) und andererseits ein Haftgrund bestehen. Für die Verhängung der Haft muss ein(e) Untersuchungsrichter(in) einen schriftlichen Haftbefehl erlassen, der den Grund für die Verhaftung nennt. Dieser Haftbefehl muss dem Beschuldigten ausgehändigt werden, spätestens aber nach 24 Stunden nachgeliefert werden.  

 

Haftgründe
Haftgründe sind:
1) wenn jemand auf frischer Tat ertappt wurde (unmittelbar danach, nicht einige Stunden später)
2) bei Fluchtgefahr
3) wenn die Gefahr besteht, dass der/die Beschuldigte die Aufklärung der Tat verhindert (zum Beispiel durch das Verschwindenlassen von Beweisgegenständen)
4) wenn anzunehmen ist, dass der/die Beschuldigte die gleiche strafbare Handlung wiederholen bzw. eine begonnene ausführen wird  

 

Verwahrungshaft
In allen diesen Fällen kann die/der Untersuchungsrichter(in) eine Verwahrungshaft verhängen, muss

dies aber nicht tun.  

 

hinreichender Tatverdacht
Auch eine Festnahme durch die Sicherheitsbehörden, ohne richterlichen Haftbefehl, ist bei Vorliegen eines "hinreichenden Tatverdachts" und dem Vorliegen von oben genannten Haftgründen möglich. Bei den Haftgründen 2-4 allerdings nur, wenn das Einholen eines richterlichen Haftbefehls aufgrund der Dringlichkeit nicht möglich ist. Bei der Festnahme ohne richterlichen Haftbefehl muss die/der Festgenommene zur Sache und zu den Voraussetzungen für die Haft vernommen werden. Der/die Festgenommene muss entweder freigelassen werden oder binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht übergeben werden.  

 

Vernehmung
Binnen 24 Stunden nach der Einlieferung in das Gericht ist die/der Eingelieferte von der/dem Untersuchungsrichter(in) zu vernehmen. Der/die Eingelieferte hat das Recht, sich vor dem Verhör mit einer/m Rechtsanwält/in zu besprechen. Im Verhör steht es dem/der Eingelieferten frei sich zur Sache zu äußern oder die Aussage zu verweigern. Der/die Untersuchungsrichter(in) ist verpflichtet, spätestens 48 Stunden nach der Einlieferung zu entscheiden, ob die U-Haft verhängt wird. Liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor, ist der/die Betroffene freizulassen.  

 

Voraussetzungen zur Verhängung einer Untersuchungshaft (U-Haft)
Voraussetzung für die Verhängung einer Untersuchungshaft ist ein "dringender Tatverdacht" (hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Tat begangen werden wird) und das Vorliegen eines Haftgrundes (z.B. Flucht- und Verdunklungsgefahr).  

 

Rechtsschutz
Werden beim Vorgehen der Sicherheitskräfte gesetzliche Bestimmungen oder Voraussetzungen verletzt, so stehen je nach Situation verschiedene Beschwerdemöglichkeiten offen, wie die Beschwerde beim "unabhängigen Verwaltungssenat" oder bei der Ratskammer. In diesem Fall empfiehlt es sich, Rechtshilfe (z.B. einen Anwalt) in Anspruch zu nehmen.  

 

Folgen einer Anzeige
Nach einer Anzeige können Vorerhebungen oder die Voruntersuchung eingeleitet werden. Beide müssen nicht unbedingt zur Anklageerhebung führen. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Verfahren mangels Beweisen eingestellt wird. Die Staatsanwaltschaft teilt der/dem Betroffenen die Einstellung des Verfahrens in diesem Fall schriftlich mit.  

 

Fortsetzung des Verfahrens
Soll das Verfahren fortgesetzt werden, stellt die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag bzw. erhebt Anklage. Wird ein Strafantrag gestellt bzw. Anzeige erhoben, kommt es in der Regel (Ausnahmen unten) zu einer mündlichen Gerichtsverhandlung. Nach dem Ende der Verhandlung kann das Urteil mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt werden. Ein Urteil enthält einen Schuld- oder Freispruch. Ein Schuldspruch im Urteil führt zum Ausspruch einer Strafe. Der Strafausspruch kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe beinhalten. Wird eine Freiheitsstrafe "unbedingt" ausgesprochen, hat der/die Betroffene, falls nicht der Aufschub des Vollzugs erwirkt wird (dazu unten), eine Haft anzutreten. Wird eine Freiheitsstrafe "bedingt" für eine bestimmte Probezeit ausgesprochen, so muss sie/er die Haft nicht antreten, sofern er/sie sich innerhalb der Probefrist nichts zuschulden kommen lässt. Wird die/der Betroffene jedoch wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat verurteilt, kann das Gericht die bedingte Strafe in eine unbedingte umwandeln.  

 

Weisung
Bei Aussprache einer bedingten Strafe kann dem/der Verurteilten vom Richter eine Weisung erteilt werden. Im Rahmen einer Weisung kann mit Zustimmung des/der Verurteilten "der Besuch einer Therapie" angeordnet werden. Dem ist auch Folge zu leisten.  

 

Gesundheitsbezogene Maßnahmen (Harntests/Entzug/Therapie ..) §11, §12, §13
Im Rahmen des Suchtmittelgesetzes werden die Folgen eines "Suchtmittelmißbrauchs" häufig davon abhängig gemacht, ob sogenannte "gesundheitsbezogene Maßnahmen" eingehalten werden. Als "gesundheitsbezogene Maßnahmen" sind unter anderem "die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes" (zum Beispiel die Abgabe von Harntests), der "Entzug", die "Psychotherapie" und die "Beratung und Betreuung durch Sozialarbeiter(innen)" vorgesehen. Welche Maßnahme letztendlich erfüllt werden muss hängt vom jeweiligen Fall ab. Im Fall des Cannabiskonsums wird eine "gesundheitsbezogene Maßnahme" in der Regel im Abliefern von Harntests oder der Teilnahme an einem Beratungsgespräch bestehen. Auf "gesundheitsbezogene Maßnahmen" wird verzichtet, wenn eine Person angezeigt wurde, weil sie Cannabis in geringer Menge (siehe unten) erworben hat und angenommen werden kann, dass keine (weiteren) Maßnahmen notwendig sind. Neugier- und Erstkonsumenten können daher in der Regel mit einer Zurücklegung der Anzeige ohne die Auflage von "gesundheitsbezogenen Maßnahmen" rechnen. Wurde ein(e) Cannabiskonsument(in) allerdings innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einmal angezeigt, so muss eine Stellungnahme eingeholt werden, ob Maßnahmen notwendig sind. Ist eine gesundheitsbezogene Maßnahme notwendig, so macht die Staatsanwaltschaft die Zurücklegung einer Anzeige davon abhängig, ob sich die/der Angezeigte bereit erklärt, sich der Maßnahme zu unterziehen.    

 

Vorläufige Zurücklegung der Anzeige (§35/§36)
Wurde jemand angezeigt, weil er/sie eine geringe Menge Cannabis zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat, legt die Staatsanwaltschaft die Anzeige unter bestimmten Voraussetzungen für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurück. Dies geschieht in den meisten Fällen geringen Cannabiskonsums. Die Anzeige muss wegen dem Besitz oder Erwerb einer geringen Menge zum
Eigengebrauch erfolgt sein. Wann eine "geringe Menge" vorliegt, ist im Gesetz nicht festgelegt. Zur Orientierung kann jedoch ein Gutachten herangezogen werden, das die "geringe Menge" für THC (nicht Gras/Haschisch, sondern die Reinsubstanz!) zwischen 0,0025 und 2 Gramm festgelegt hat.  

 

Vorläufige Einstellung (§37)
Wurde bereits ein Strafantrag gestellt, so kann das Gericht das Strafverfahren, unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen wie bei der Zurücklegung der Anzeige (siehe oben), vorläufig einstellen.  

 

Nachträgliche Einleitung...
Verweigert der/die Betroffene trotz ursprünglicher Zustimmung die Durchführung "gesundheitsbezogener Maßnahmen", so kann das Verfahren jederzeit eingeleitet bzw., wenn es vorläufig eingestellt war, fortgesetzt werden. Wurde ein Verfahren vorläufig eingestellt oder eine Anzeige für eine Probezeit zurückgelegt, kann das Verfahren fortgesetzt bzw. eingeleitet werden, wenn innerhalb der Probezeit ein Suchtmitteldelikt gesetzt wird. Auch ein Delikt, das im Zusammenhang mit der Sucht steht (z.B. Beschaffungskriminalität), kann zur Einleitung oder Fortsetzung führen.  

 

Aufschub des Strafvollzugs (§39)
Wer zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe von weniger als 2 Jahren verurteilt wurde, kann, wenn er/sie sich "gesundheitsbezogenen Maßnahmen" unterzieht, bis zu 3 Jahre Strafaufschub gewährt bekommen. Kommt die/der Betroffene den Auflagen nicht nach bzw. werden weitere strafbare Handlungen in Zusammenhang mit illegalen Drogen begangen, widerruft das Gericht den Aufschub. Waren die Maßnahmen erfolgreich, wird die Strafe für eine Probezeit von 1-3 Jahren nachgesehen.  

 

Gerichtsverhandlung und die Folgen
Anwalt und Verfahrenshilfe
Vor dem Bezirksgericht besteht kein Zwang, sich von einer/m Verteidiger(in) vertreten zu lassen. Ob der/die Betroffene sich selbst vertritt oder doch eine(n) Rechtsanwalt(in) beizieht, wird vom Gericht nicht beeinflusst. Findet das Verfahren vor der/m Einzelrichter(in) des Landesgerichts statt, so besteht dann kein Verteidiger(innen)zwang, wenn die angedrohte Höchststrafe für ein Delikt drei Jahre nicht übersteigt. Bei Schöffen- und Geschworenengerichten besteht immer ein Verteidiger(innen)zwang. Wenn ein(e) Betroffene(r) sich aus finanziellen Gründen - egal vor welchem Gericht - keine(n) Verteidiger(in) leisten kann, so hat er/sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verfahrenshilfe. Folgende Punkte können zur Genehmigung der Verfahrenshilfe führen: Schwierige Sach- und Rechtslage / Verteidigungszwang / Mangelnde Kenntnis der Gerichtssprache Wer sich nicht von einer/m Verteidiger(in) vertreten läßt, muss von der/m Richter(in) über Rechte und Pflichten belehrt werden. Wer etwas nicht versteht, soll und darf bei der/m Richter(in) nachfragen.  

 

Welches Gericht ist zuständig?
Suchtmitteldelikte, die einen maximalen Strafrahmen von bis zu 1 Jahr vorsehen, fallen in die Zuständigkeit von Bezirksgerichten. Ist der Strafrahmen höher, so ist in der Regel ein/e Einzelrichter(in) des Landesgerichts zuständig. Bei schweren Straftaten kann allerdings auch ein Schöffen- oder Geschworenengericht zuständig sein. Das Berufungsgericht nach einem Urteil des Bezirksgerichts ist das Landesgericht. Hat die erste Instanz des Landesgerichts entschieden, geht die Berufung an das Oberlandesgericht.  

 

Jugendgericht
Ist der/die Beschuldigte unter 18 Jahre alt, fällt das Verfahren in die Zuständigkeit der Jugendgerichtsbarkeit. Achtung, einige Verfahrensbestimmungen können bis zu einem Alter von 21 Jahren angwandt werden.  

 

Berufung
Die Berufung hat spätestens drei Tage nach der Urteilsverkündung zu erfolgen. War der/die Betroffene nicht von einer/m Anwält(in) vertreten, ist es bedeutungslos, wenn er/sie in der Verhandlung auf die Berufung verzichtet hat. Innerhalb der Berufungsfrist von 3 Tagen kann also noch wie vor Berufung angemeldet werden. Im bezirksgerichtlichen und einzelrichterlichen Verfahren ist eine genaue Ausführung der Berufung nicht notwendig. Die Beschwerdepunkte müssen allerdings bezeichnet werden - "Bin nicht schuld, habe die Tat nicht begangen", "Berufe gegen die Strafhöhe", etc.  

 

Strafregister
Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz werden wie alle gerichtlichen Verurteilungen in das Strafregister aufgenommen. Ein Strafregisterauszug dient dem Nachweis der Unbescholtenheit. Da ein Strafregisterauszug, der Verurteilungen aufweist, unter Umständen ein Nachteil sein kann (z.B. bei der Arbeitssuche), sieht das Suchtmittelgesetz eine Beschränkung der Auskunft vor. Verurteilungen aufgrund von Suchtmitteldelikten, die nur mit einer Höchststrafe von bis zu 6 Monaten bedroht sind, unterliegen der beschränkten Auskunft. Ist jemand wegen eines Deliktes verurteilt worden, dessen Strafrahmen über 6 Monate liegt, so unterliegt eine Verurteilung der beschränkten Auskunftspflicht, wenn die individuell Strafe unter 3 Monaten liegt. Das heißt, dass diese Delikte zwar im Strafregister gespeichert sind, aber nicht auf einem Strafregisterauszug aufscheinen. Zugriffsmöglichkeit auf das Strafregister haben ausschliesslich Behörden und der/die Betroffene selbst. Arbeitgeber(innen) oder andere (Freunde/Eltern) können keinen Strafregisterauszug anfertigen lassen. Bei Bewerbungs- gesprächen kann es aber durchaus vorkommen, dass ein(e)
Personalchef(in) von dem/der Bewerber(in) einen Strafregisterauszug verlangt. Dann erweist es sich als Vorteil, dass nur Delikte, die über dem Strafrahmen von 6 Monaten liegen (mit oben genannter Ausnahme), verzeichnet sind.  

 

Führerschein-, Gewerbeschein- und Passentzug
Führerschein.
Befristung: Gelegentlicher Konsum von Cannabis begründet keine Bedenken an der gesundheitlichen Eignung für den Führerschein. Erhält man daher, wenn man wegen Cannabis angezeigt wurde, eine Vorladung der BH (FS-Behörde) oder einen „Aufforderungsbescheid“, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sollte man sofort rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, bevor man zur BH geht. Eine Befristung ist nur nach einem fachärztlichen Gutachten möglich. Eine solche hat den Nachteil, dass die Lenkerberechtigung mit Ablauf der Frist erlischt. Bevor man daher eine erstmalig Befristung oder eine weitere Befristung bei einem Verlängerungsantrag akzeptiert, sollte daher Rechtsberatung in Anspruch genommen werden. Achtung: Rechtsmittelfrist 14 Tage (ab Verkündung des Bescheides bei der Behörde oder Hinterlegung des schriftlichen Bescheides, falls man nicht zufällig daheim war, als der Briefträger kam) nicht versäumen! Amtsärztliche Untersuchung: Eine amtsärztliche Untersuchung kann nur aufgrund eines Bescheides verlangt werden. Daher Rechtsberatung aufsuchen, wenn man einen Brief von der Führerscheinbehörde erhält. Verkehrskontrollen: Unter Cannabiseinfluss fährt man nicht Auto! Bei einer Verkehrskontrolle kann man zwar amtsärztlich untersucht werden (Strichgehen, Finger-Finger-Probe usw), man ist aber nicht zu einem Harntest verpflichtet, und sollte einen solchen auch nicht freiwillig machen, außer man ist sich absolut sicher, dass keine Cannabisspuren (die je nach Konsumintensität auch mehrere Wochen nachweisbar sein können) vorhanden sind. Aufgrund einer simplen amtsärztlichen Untersuchung könnte wohl vor Ort der Führerschein abgenommen werden, ein längerfristiger Entzug mit Nachschulung, Verkehrspsychologe etc. ist aber ziemlich unwahrscheinlich, da so ein Nachweis des Fahrens unter Drogeneinfluss kaum geführt werden kann (außer man belastet sich zB selber). Entziehung der Lenkerberechtigung: Wer wegen Weitergabe oder auch nur Erzeugung größerer Mengen (es wird alles zusammengezählt, auch unterschiedliche Arten von Drogen!) verurteilt wird, dem wird üblicherweise von der Bezirkshauptmannschaft der Führerschein auf längere Zeit entzogen (wenn es mehr als 18 Monate sind, darf man wieder in die Fahrschule). Mehr als 20 gr THC (ca 150 – 200 gr Kraut) sind in Österreich eine „große Menge“. Die Entziehung der Lenkerberechtigung in einem solchen Fall (als Folge einer Verurteilung durch das Gericht) verstößt (vermutlich) gegen das Doppelbestrafungsverbot. Daher nach Bescheiderhalt sofort Rechtsberatung aufsuchen. Aktuell: Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass nachweislicher Konsum vom 80 - 100 gr Cannabiskraut in einem Zeitraum von drei Monaten, wenn darauf eine halbjährige Abstinenzperiode folgt, keine Zweifel an des gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ (infolge Suchtmittelabhängigkeit) begründen und daher die BH in einem solchen Fall keine Führerschein-Gesundheitsuntersuchung durch den Amtsarzt verlangen darf.
(Juni 2001, Entscheidung wird in ca. 2 Monaten im RIS veröffentlicht)  

 

Gewerbeschein
Wer einen Betrieb als Unternehmer(in) führt oder aufmachen will, braucht einen "Gewerbeschein". Für die Erteilung eines Gewerbescheins bedarf es, abhängig vom Gewerbe, unterschiedlicher Voraussetzungen (auf die hier nicht eingegangen werden kann). Die Gewerbeberechtigung kann jedenfalls entzogen werden, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, etwa aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung (im Zusammenhang mit dem Gewerbe) oder gegen gerechtfertigte "Schutzinteressen". Zu den Schutzinteressen gehört neben dem Ansehen des Berufsstandes auch die Verhinderung des Suchtgiftkonsums und des Suchtgiftverkehrs. Für einen Entzug der Gewerbeberechtigung muss die Gefahr bestehen, dass das Delikt bei der Ausübung des Gewerbes wiederholt wird. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, erfolgt individuell, abhängig von der Art des Gewerbes und der Persönlichkeit des/r Täter(in).  

 

Pass-Entzug
Bei Verurteilung wegen Erzeugung oder Weitergabe einer großen Menge (mehr als 20 gr reines THC) entziehen die Behörden oft den Reisepass und Personalausweis. Auch das verstößt (vermutlich) gegen das Doppelbestrafungsverbot. Daher nach Bescheiderhalt sofort Rechtsberatung aufsuchen.