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Erinnering der DGVU, 9. 12. 1994.

Der Vorstand der DGVU / VMDK hat am 9. 12. 1994. in Csantavér auf seiner 22. Sitzung in der Verbindung mit der auf die Modernisierung des Autonomiekonzeptes gerichteten Tätigkeit eine

Erinnerung

besprochen und angenommen.

1. Der modernisierte Autonomiekonzepttext soll nicht in Form einer Gesetz- oder Verfassungsänderung im serbischen Parlament vorgeschlagen werden, sondern als Debattenmaterial, wobei ein Klauselentwurf beigelegt werden soll, in dem den serbischen Anforderungen entsprechend die Verfahrensaufgaben vom Einbau des Konzeptes in das Rechtsystem festgelegt würden.

2. Deshalb halten wir in der modernisierten Fassung des Autonomiekonzeptes eine dreifache Gliederung des Inhalts für Zweckmäßigsten.

In der Einführung sollen die Historische Verhältnisse sowie die geopolitische Bezüge angedeutet werden, in denen, beziehungsweise auf deren Auswirkung die Woiwodiner Ungarn zur Formulierung der Autonomiebestrebungen gelangen sind.

In dem zweiten Teil soll ausgesprochen werden, daß die Ungarn in der Woiwodina die Autonomie für das Pfand der Identitätsbewahrung halten.

Es soll auf jene in den internationalen Dokumenten festgelegten Grundprinzipien hingewiesen werden, die als Grundlage für unser Autonomiekonzept dienen. Die funktionierenden westlichen Autonomien dienen uns als Beispiele bei der Aufsuche von inhaltlichen Lösungen, die gleichzeitig durch ihren Existenz und Erfolgen beweisen, daß sie die politische Spannung nicht stärken sondern mildern. Im Friedensprozeß auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens kämpfen wir gegen der Anwendung von zweifachen Maßstaben. Aufgrund des Friedensplans von Lord Carrington haben wir die dreifache Gliederung unseres Autonomiekonzeptes ausgestaltet.

In dem dritten Teil würde die Konkrete Vorstellung bezüglich der dreifachen Autonomie ausgeführt.

3. Da in der bisherigen Text die Beziehung zwischen den teritorialen und personellen Autonomie unklar ist, soll in erneuertem Version die politische Dominanz der Organen von personellen Autonomie eindeutig werden.

Das ist deshalb wichtig, weil die personelle Autonomie und deren Organe in Hinsicht ihrer Zuständigkeit unmittelbar für die Bewahrung der Identität der Woiwodiner Ungarn dienen. In der da verlaufenden Entscheidungsprozeßen nehmen nur von Ungarn gewählten Abgeordneten teil. Sie müssen demgemäß die politische Verantwortung für die Gestaltung des Schicksals der Woiwodiner Ungarn tragen.

Die teritoriale und die selbstverwaltende Autonomien dienen für die Gesamtbevölkerung die auf deren Gebiet lebt. Diese Autonomien geben Rahmen für die Abstimmung und Geltendmachung bestimmter Interesse von auf dem gegebenen Gebiet lebenden Volksgruppen. Der Ziel der teritorialen Autonomie ist es, der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung entsprechend die verhältnismäßig gleiche Teilnahme jede Volksgruppe in den Organen der öffentlichen Verwaltung, in der Justitz und in den Vertretungskörperschaften zu gewährleisten, Aufgrund der proportionalen Teilnahme können die auf dem Gebiet der Ungarischen Autonomie lebenden Volksgruppen ihre materiellen Interessen im angemessenen Maß zum Ausdruck bringen. Dies können sie insbesondere bei dem Sprachgebrauch, bei der Gebietsregelung, bei den öffentlichen Leistungen und bei dem Wirtschaften mit dem Selbstverwaltungsvermögen tun.

Die teritoriale Autonomie sowie die Struktur der Exekutivsorganen der Gemeineselbstverwaltungen hängt im großen von in dem Staat angenommenem lokalen Selbstverwaltungsmodell ab.

4. Es hat für uns eine Slüsselbedeutung, daß der erneuerte Text auch auf der internationalen politischen Bühne eine verständliche und eindeutige Antwort auf die Frage gibt, wie die politische Pluralität im Rahmen der personellen Autonomie zustandekommt. Im engen Zusammenhang mit dieser Frage soll es eine Antwort nach darauf geben, wie die personelle Autonomie als Institution nach Außen fähig sein wird, auf der heimischen und internationalen politischen Bühne, die allgemeinsten gemeinsamen Interessen der Woiwodiner Ungarn zum Ausdruck zu bringen. (Hierhin gehört zum Beispiel der Schutz der schon funktionierenden Autonomie und in den konkreten politischen Fragen die einheitliche Interessenvertretung.)

Es wirft sich die Frage auf, ob es dafür der Ungarische Minderheitsrat mit einem Haus und mit dem entsprechenden Exekutivorgan genügt, oder ist die Ausgestaltung eines solchen Modells mit zwei Häusern notwendig, dessen "Oberhaus" nur die Aufgabe bekäme, nach außen in legitimer Form die gemeinsamen Interessen der Woiwodiner Ungarn darzustellen.

Wenn wir damit teoretisch einverstanden sind, sollten manche Probleme bis in den rechtsvorschriftlichen Details besprochen werden. So soll in dem erneuerten Text der Wahlvorgang beschrieben werden (der Vorgang selbst auf einzelnen Phasen gegliedert, die Teilnehmer, die Aufstellung des Nahmenregisters von den ungarischen Wähler, und der Anschluß des Modells zum serbischen Wahlsystem), da Modell der Vertretungskörperschaft (die Kompetenz, die Zuständigkeit des "Unter"- und "Oberhauses", die Beziehung zwischen den zwei Häusern, die Formen des Entscheidungsprozeßes, die Punkte wodurch sich die Vertretungskörperschaft in das serbische Rechtsystem einbaut), und die rechtlichen Formen der Darstellung von den gemeinsamen Interessen.

Csantavér, den 9. Dezember 1994.