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Initiative für die entstehung der Selbstverwaltung des in der Republik Serbien lebenden Ungartums
Dokument der Generalversammlung der Demokratischen Gemeinschaft der Ungarn in Woiwodina, Szabadka / Subotiza, den 11. März 1995
Aus einschlägigen internationalen Dokumenten ausgehend, sowie auf Grund der Verfassung der Republik Serbien die auf bürgerlicher Souverenität beruhender demokratischer Staat seiner Bürger sei,
berücksichtigend, daß
- die nationale Minderheitsverwaltung eine unentbehrliche Bedingung sei für die Bewahrung der Identität der in der Woiwodina lebende ungarische Volksgruppe;
- die demokratische Regelung der ungelösten Position der Minderheiten in der von den Karpaten umgegebene Ebene und auf dem Balkan ein Sicherheitsfaktor sei;
- die Minderheiten welche zum politischen Subjekt und in mit demokratischen Methoden geführten Kämpfen ein wichtiger Faktor geworden sind in den in diesem Raum abgespielten demokratischen Prozessen;
vor Augen haltend die Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft, besonders der Europäischen Union und der Jugoslawien-Konferenz, was getan wurde um eine Lösung zu finden bei den offenen Fragen was das Zerfallen von Jugoslawien und im selben Raum zustande gekommenen Staaten betrifft;
vertrauen habend, daß bei der Regelung der offenen und ungelösten Situationen der Minderheiten im ehemaligen Jugoslawien, den Friedensprozess lenkend, wird man keine zweierleie Maßstäbe verwenden und wenn es nötig sei, mit Vermittlern die demokratische Entstehung der Vereinbahrung helfen;
voraussetzend, daß aus Serbien und Montenegro bestehende Republik Jugoslawien, den serbischen und montenegrinischen Volksinteressen entsprechend Mitglied der demokratischen europäischen Staaten sein möchte,
die Demokratische Gemeinschaft der Ungarn in der Woiwodina ist der Meinung, daß innerhalb der Republik Serbien auf Grund der geführten Dialog zwischen den Republikorganen und der Demokratischen Gemeinschaft der Ungarn in der Woiwodina (DGUW), sowie die gemeinsamen Interessen ausdrückende Vereinbarung, ergibt sich die Möglichkeit der Gründung der staatsrechtlichen Rahmen für die Erhaltung der Gemeinschaftsidentität des Ungartums in der Woiwodina, die dreifach gegliederte Ungarische Autonomie die beinhaltet:
- die partielle, bzw. vollständige politisch-administrative und sprachlich-kulturelle ungarische örtliche Selbestverwaltungen;
- den Ungarischen Autonomiebezirk mit Spezialstatus,
- sowie die Personalautonomie.
Die Generalversammlung der Demokratischen Gemeinschaft der Ungarn in der Woiwodina hat am 11. März 1995 die Initiative der Ungarischen Autonomie ins Leben gerufen und wird sie der Volksvertretersammlung der Republik Serbien zur Annahme unterbreiten.
Die ungarische Autonomie
Das Modell der ungarischen Autonomie ist ein demokratisches Kompromiß, das auf dem zwischen der Völkerselbstbestimmungen und dem Staatssouverenität nach internationalem Recht erklärten Gleichgewicht beruht. Die Geltendmachung der Ungarischen Autonomie drängt die separatistischen und den Nationalstaat absolutisierte extreme Kräfte in den Hintergrund. Im Aufbau zeigt sich die Erkenntnis, daß das politische Minderheitssubjekt in der von den Karpaten umgebende Ebene und auf dem Balkan, anderswo ebenfalls, eine Tatsache sei welche man nicht umgehen kann. Wiederum, die Ungarische Autonomie möchte die aus den Bestrebungen der Minderheiten ausgehenden Konflikte innerhalb des Staates, die Staatssouverenität respektierend lösen und damit zur Förderung der demokratischen Vorgängen in Serbien beizutragen.
Grundlegend, die Ungarische Autonomie ist ein demokratisches Modell welches nur unter den Bedingungen der Marktwirtschaft und des politischen Pluralismus zu realisieren ist. Deshalb nimmt auch die DGUW in jenen politischen Vorgängen teil die dazu betragen, daß diese Bedingungen ins Leben gerufen werden.
Die Ungarische Autonomie bürgt für:
- die Wesenspräsentation des politischen Subjekts der Ungarn in der Woiwodina, wie auf serbischem, so auch auf internationalem Parkett;
- die Möglichkeit der legitimen ungarischen Führererwählung;
- die Tätigkeit des Institutionssystems der Autonomie, den Vollinteressen des Ungartums in der Woiwodina,. dem Ungartum wo es eine Mehrheit bildet, sowie den Teilinteressen des ungarischen Volkes wo es in Diasporen lebt oder auf sgn. "Inseln", dh. von anderen ethnischen Gruppen umgebend, entsprechend;
- die Geltendmachung des politischen Pluralismus.
Die konsequente Demokratisierung der Gesellschaft in Serbien, somit auch die Verwirklichung der Ungarischen Autonomie, zeigt die Notwendigkeit, daß die Volksvertretersammlung die internationalen Dokumente inartikuliert welche sich mit diesem Fragenskreis befaßt und die darin enthaltenen Rechtsregelungen in ihre Rechtsordnung einbaut.
Die DGUW hat bei der Ausarbeitung des Ungarischen Autonomiemodells die Abschlußdokumente der Europäischen Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Helsinki, sowie jene von den späteren Konferenzen in Madrid und Wien, die Beschlüsse über die menschlichen Freiheitsrechte der Europäischen Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit, die Vorschläge der Charta in Paris, die Standpunkte des genfer Expertenausschußes die sich mit den Nationalminderheiten befaßt, sowie die Anträge der Jugoslawien-Konferenz in Haag, besonders die Stellungsnahmen des Badinter-Ausschußes, den Friedensplan von Lord Carrington, sowie die Europäische Charta über die Ortsselbstverwaltungen.
Auf Grund der genannten und aufgeführten Dokumente bestimmt
die DGUW die Ungarische Autonomie, folgendermaßen:
1. Die Gebietsautonomien
Die Gebietsautonomie stellt eine Gesamtheit der Minderheitsrechte innerhalb eines geographisch und administrativ bestimmten Gebietes dar. Die Verwirklichung dieser Minderheitsrechte garantiert die entsprechende nationale Zusammensetzung der Abgeordnetenkörperschaften. Die Gebietsautonomie führt nicht zur Spaltung des Staatsgebietes. Im Gegenteil, sie stärkt die Verbindung zwischen dem Staatsbürger und dem Staatsgebiet.
Die Gebietsautonomien dienen der Ortsbevölkerung im Ganzen. Den verschiedenen Nationalgruppen der Bevölkerung geben sie den Rahmen um ihre Interessen abzustimmen und geltend zu machen. Das Modell der Ungarischen Autonomie sieht vor, daß der Ziel der Gebietsautonomie ist die Sicherung der Zusammensetzung der Bewohnerschaft entsprechend, der ungarischen Bevölkerung proportionelle Beteiligung zu sichern um ihre Interessen geltend machen zu können in den Verwaltungsvertreterorganen, in den öffentlichen Sicherheitsorganen und im Gerichtswesen.
Verschiedene Nationalgruppen der auf dem Gebiet der Ungarischen Autonomie lebenden Bürger bringen ihre politischen und finanziellen Interessen durch proportionelle Beteiligung zum Ausdruck, besonders was das Sprachgebrauch, die Gebietsregelung, Gebietsverwaltungseinteilung, Kommunaldienste, sowie das Wirtschaften mit dem Vermögen der Selbstverwaltung betrifft.
Die DGUW möchte die Gebietsautonomien, mit der Hoffnung, daß das Verfassungssystem in Serbien sich demokratisch entwickeln wird, nach dem Vorbild des im Friedensplan von Lord Carrington beschriebenen Sonderstatus habende Gemeinden, sowie den Ortsautonomien in den Europäischen Charta Verordnungen, aufbauen.
Die Beaufsichtigung der Aktivitäten der Gebietsautonomien wird gemäß der Verfassung oder juristisch vorgeschriebenen Verfahren und Rahmen verwirklicht.
In diesem Sinne übergeben die Verwaltungsorgane mit staatlichen Wirkungskreisen Befugnisse den Ortsautonomorganen.
Die Verwaltungsorgane auf höherer Ebene können nur bei jenen Aufgaben Verwaltungsbeaufsichtigung über die Ortsorgane ausüben bei dessen Durchführung die Lokalorgane von ihnen beauftragt wurden,
Die Gebietsautonomien haben Recht auf eigene Finanzquellen und die daraus entstammenden Verdienste können bei Ausübung ihres Wirkungskreises verwenden.
Die Autonomgebiete können bei Bedarf aus Staats- oder anderen Geldquellen Unterstützung erhalten.
Die Gebietsautonomien streben wegen Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele nach Zusammenarbeit.
Die Gebietsautonomien knüpfen Beziehungen und arbeiten mit anderen Ortsautonomien zusammen.
1. 1. DIE GEMEINDEAUTONOMIEN
Die Gemeindeautonomie bildet den Grund der Gebietsautonomie. Da in der Republik Serbien die Gemeinden aus mehreren Siedlungen bestehen, auf die Gemeindeautonomien beziehende Feststellungen beziehen sich auch auf die Siedlungen (Ortsgemeinschaften) welche die Gemeinde bilden.
Der Staat garantiert den Minderheiten in den Gemeinden Teil- oder Vollautonomie in der Politik und Verwaltung, sowie im Sprachgebrauch und Kultur.
1. 1. 1. POLITISCH-ADMINISTRATIVE UND SPRACHLICH-KULTURELLE TEILAUTONOMIEN
1. 1. 1. 1. In den Gemeinden wo die Ungarn nicht in Mehrheit leben, wo die Zahl der ungarischen Bevölkerung mindestens 5% beträgt, oder dort wo ihre Zahl noch weniger ist aber die örtliche ungarische Einwohnerschaft beansprucht, die Vertretungskörperschaft
- sorgt nach im Gesetz bestimmten Art und Weise für im amtlichen Sprachgebrauch und an öffentlichen Gebäuden, für die zweisprachige Aufschriftung, bei Gemeinschaftsveranstaltungen und an öffentlichen Gebäuden für Anwendung der ungarischen Flagge und anderer Nationalsymbole, ferner, sichert die freie Benutzung der ungarischen Flagge und anderen Nationalsymbole an öffentlichen und privaten Gebäuden, bei Gemeinde-, Vereins und Privatveranstaltungen in gleicher Weise;
- strebt danach, daß in der Gemeindeverwaltung, bei den Sicherheitsorganen auf Gemeindeebene, sowie in den vom Gemeindeabgeordnetenkörperschaft gegründeten Unternehmen, Institutionen die gewählten und ernannten Führungskräfte, sowie auch die nationale Zusammensetzung der Sicherheitsorgane auf jeder Ebene der Nationalzusammensetzung der Bevölkerung entspricht;
- unterstüzt finanziell und moralisch die ungarischen Schulungs- und Bildungsinstitute in dem Gemeinde, sowie die Informationsmittel.
1.1.1.2. In den Diasporen befindenden Siedlungen mit ungarischer Einwohnermehrheit (in Ortsgemeinschaften), die Vertretungskörperschaft:
- sorgt nach im Gesetz bestimmten Art und Weise mit Staatshilfe für das Gebrauch der Zweisprachigkeit in den Amtern, bei Beschriftung der öffentlichen Gebäuden, Straßen und Orten mit zweisprachigen Namenstafeln, sichert ferner die freie Verwendung der ungarischen Flagge und anderer Nationalsymbole an öffentlichen und privaten Gebäuden, bei Gemeinde-, Vereins- und Privatveranstaltungen;
- unterstüzt finanziell die ungarischen Schulungs- und Bildungsinstitutione, sowie die Informationsmittel;
- verfolgt mit der Personalautonomie zusammenwirkend die Tätigkeit der Institutione welche die Nationalidentität zu erhalten haben und schlägt Lösungen vor für die auftretenden Probleme.
1. 1. 2. Politisch-administrative und sprachlich-kulturelle Vollautonomie
In den Gemeinden mit ungarischer Einwohnermehrheit bildet
sich eine politisch-administrative und sprachlich-kulturelle Vollautonomie. Die Gemeindeabgeordnetenkörperschaft entsteht auf Grund der Selbstverwaltungsrechte die im Staat gültig sind.
Die Gemeindeabgeordnetenkörperschaft mit einer Mehrheit der ungarischen Einwohnerschaft:
- sorgt mit Staatshilfe für Gleichheit beim Sprachgebrauch in den Ämtern, im Schulwesen, sowie bei der Aufschriftung der Namenstafel an öffentlichen Gebäuden, Straßen und Orten, sichert ferner die Nutzungsfreiheit der ungarischen Flagge und anderer Nationalsymbole an öffentlichen und Privatgebäuden, bei Gemeinde-, Vereins und Privatveranstaltungen;
- verpflichtet sich, daß außer Gebrauch der Sprache der Mehrheit im Orte keine anderen abstammenden oder der Minderheit zuhörenden Forderungen gegenüber der Beamtenschaft gestellt werden;
- strebt danach, daß in der Gemeindeverwaltung, im Gerichtswesen und Sicherheitsorganen auf Gemeindeebene, sowie in den von der Gemeindeabgeordnetenkörperschaft gegründeten Unternehmen und Institutionen solche Personen gewählt und ernannt werden deren Nationalzusammensetzung der Gemeinde entspricht;
- in den kommunalen Gebietsregelung und anderen Aktivitäten auf Gemeindeebene, bringt mit dem Recht im Einklang die grundlegende Interessen der Ortsbevölkerung zur Geltung;
- unterstüzt finanziell in der Gemeinde die Schulungs- und Kulturinstitutionen und die Informationsmittel;
- verfolgt mit den Personalautonomieorganen zusammenarbeitend die wichtigen Aktivitäten und das Wirken der Institutionen zur Erhaltung der Nationalidentität und schlägt Lösungen vor für die erschienen Probleme;
- entscheidet über den Beitritt zum Ungarischen Autonomiebezirk.
1. 2. DER UNGARISCHE AUTONOMIEBEZIRK
In der Republik Serbien gründen die Gemeinden - mit Sonderstatus - mit einer Mehrheit der ungarischen Einwohnerschaft den Ungarischen Autonomiebezirk mit dem Ziel zur wirksamen Erhaltung der Nationalidentität der ungarischen Volksgruppe.
Der Ungarische Autonomiebezirk wird als administrativer Bezirk in das Administrationsystem der Republik Serbien eingebaut. Seinen selbstverwaltenden Wirkungskreis und konstitutionellen Aufbau bestimmt gesetzlich die Republik Serbien laut Vereinbahrung zwischen dem höchsten Organ des Politischen Rates der Ungarnversammlung in der Woiwodina und der Regierung der Republik Serbien.
Die Vereinbarung geht ein ins:
- öffentliche Schulwesen,
- Bildungswesen,
- Informationswesen,
- Religionswesen,
- wirtschaftliche und soziale Angelegenheitsverwaltungsbereich,
- Gesundheitswesen,
- Gerichts- und öffentliches Sicherheitswesen,
- Denkmalschutzwesen,
- Umweltschutzwesen,
- Deckung der Autonomiekosten und Feststellung der Finanzdeckung,
- in jene Ortsverwaltungsangelegenheiten welche nach den autonomiebezogenen Gesetzen und anderen juristischen Regeln dem Autonomiewirkungskreis gehören.
Über den Beitritt entscheiden die Gemeindeabgeordnetenkörperschaften. Wenn diese Körperschaften bei Lösung dieser Problemen keine Stellung nehmen, oder wenn die Bürger mit der Entscheidung unzufrieden sind, dann können einhundert Bürger vorschlagen, daß man eine Volksabstimmung ausschreibt und die Unterschrifte von eintausend Bürger sind dazu verpflichtend.
Während der Gründung des Ungarischen Autonomiebezirks, die Siedlungen entlang der Bezirksgrenze die verschiedenen Bezirken gehören, können sich- bei der Volksabstimmung der Ortseinwohnerschaft offenbarten Interessen entsprechend - irgendeinen dem Ungarischen Autonomiebezirk gehörende Gemeinde anschließen. Die diesbezügliche Initiative können einhundert Siedlungswahlbürger stellen, oder aber die Unterschrifte von eintausend Wahlbürger oder vom 20% der Einwohnerschaft ist verpflichtend zur Ausschreibung der Volksabstimmung.
Der Amtsitz des Ungarischen Autonomiebezirks ist Szabadka / Subotiza.
Der selbstverwaltende Wirkungskreis des Ungarischen Autonomiebezirks streckt sich an alle Angelegenheiten und Administrationsformen aus welche besondere Verwaltungsformen erfordern wegen der eigentümlichen Verhältnissen zwischen diesem Gebiet und dem Volk.
Auf dem Gebiet des Ungarischen Autonomiebezirks sind alle Sprachen gleichberechtigt die nach den Grundregeln der angeschlossenen Gemeinden gleichberechtigt genannt werden. Die Flagge des Ungarischen Autonomiebezirks ist dreifarbig: rot - weiß - grün. Die Flagge und andere Nationalsymbole werden im Einklang mit der Verfassung und Gesetz benutzt.
2. Die personalgrundsatzliche Minderheitselbstverwaltung
(die Personalautonomie)
2. 1. GRUNDPRINZIPIEN
2. 1. 1. Die ethnischen Minderheiten und Volksgruppen sind
wesentliche Komponente des politischen und kulturellen Gesellschaftspluralismus. Unverletzliches und ünveräußerliches Recht jeder Minderheit und Volksgruppe ist der Schutz ihrer Selbstidentität und der Gebrauch der Nationalsymbole.
2. 1. 2. Die ethnischen Minderheiten und Volksgruppen sind
Teilhaber der Volksmacht und in ihrem Heimat ein staatsbildendes Faktor. Die Minderheitsrechte beziehen sich auf die Freiheit des Organisierens auf nationalem Basis der Gebietsautonomien, sowie der Personalautonomie.
2. 1. 3. Was die Kompetenzen betrifft, die Personalautonomieorgane dienen direkt der Erhaltung der Selbstidentität des Ungartums in der Woiwodina. Bei hier geschehenen Entscheidungtreffen nehmen nur von den Ungarn gewählten Abgeordneten teil, und sind damit direkt für die Schicksalsgestaltung des Ungartums in der Woiwodina verantwortlich.
2. 1. 4. Die Beteiligung des Staates im Finanzieren der Autonomieorgane rechtfertigt die Teilnahme der Minderheiten in den allgemeinen Wirtschaftsprozessen.
2. 1. 5. Die Finanzierung der Personalautonomie führt der Staat direkt aus dem Budget und anderen Einnahmequellen aus. Die Eigentümer der ehemaligen ungarischen Vereine und Organisationen, die in der Zwischenzeit nationalisierten Bildungs-, Kultur und Informationinstitutionen gehen beim Konstituiren der Personalautonomie in derer Eigentum über.
Die Immobilien welche bei der Reprivatisation zum Eigentum der Bürger und Vereine übergehen und der Schulung, Bildung und zum Informationswesen der Minderheit dienen, kann die Autonomie mit Zustimmung der Besitzer verwalten.
Dort, wo es unmöglich ist die naturale Wiederherstellung der ehemaligen Lage, entschädigt der Staat gerecht die entstandene Personalautonomie, garantiert die Entstehungsmöglichkeit neuer, wirksamer und dem Ziel entsprechender Organisationen.
2. 1. 6. Die Ungarischen Autonomieorgane haben Recht auf rechtregelnde Bildung in den, dem Wirkungskreis der Personalautonomie gehörenden Angelegenheiten, besonders auf dem Gebiet der Schulung, der Bildung, des Informationswesens und des Sprachgebrauchs, dh. sie können alle solche Aufgaben versehen, welche dem Rechtsschutz zur Verfügung stehen und sind in ihrem Wirkungskreis selbständig tätig.
2. 1. 7. Die Ungarische Autonomieorgane gründen jene Personen deren Name auf der Wahlverzeichnis der Ungarn in der Woiwodina befindet.
Auf dem Wahlverzeichnis der Ungarn in der Woiwodina können Personen aufgenommen werden:
- die sich Ungarn nennen,
- die keine Auskunft geben über ihre nationale Hingehörigkeit, aber entweder sie, oder ihre minderjährige Kinder benutzen die Institutionen der Personalautonomie;
- die keine Auskunft geben oder die Auskunft geben über nichtungarischer Abstammung und sowohl sie, wie auch ihre minderjährigen Kinder benutzen nicht die Institutionen der Personalautonomie, aber sie leisten jährlich ein finanzielle Hilfe dem Funktionieren der Autonomie.
Das gewählte Organ der Personalautonomie kann auch solche Personen auf das Namensverzeichnis aufnehmen die der ungarischen National- oder Sprachminderheit nicht gehören, aber auf Grund ihrer Erziehung, Religion, Kulturinteressen oder aus anderer Besinnung teilnehmen möchten in der Tätigkeit der Ungarischen Selbstregierung und finanziell sie unterstützen.
2. 1. 8. Das gewählte Führungsorgan der Personalautonomie schreibt eine Offerte aus zur Benützung aus dem Budget entstammter Zielmittel. Daß die Zielmittel bestimmungsgemäß verwendet werden kontrolliert das zuständige Organ welche die Mittel flüssig macht.
2. 1. 9. Die Autonomie kann nach eigenem Ermessen in solchen wirtschaftlichen Unternehmung teilnehmen welche ihre finanzielle Lage verbessert, ferner kann Kredite aufnehmen und Anleihepapiere ausgeben.
2. 1. 10. Die Statuten der Personalautonomie der Ungarn in der Woiwodina erbringt die Versammlung der Ungarn in der Woiwodina und sie treten ins Leben nachdem das Volksvertreterhaus der Republik Serbien sie gegengezeichnet hat.
2. 1. 11. Der Personalautonomie gehören alle diejenigen Institutionen und Organe welche die Autonomie gegründet hat, oder die aus staatlichem oder gesellschaftlichem Besitz zur Autonomie überwechselten.
Der Personalautonomie können sich solche Rechtspersonen anschließen die denbezüglichen Wunsch äußern und um Aufnahme in das Namensverzeichnis bitten.
2. 2. DIE ZIELE DER PERSONALAUTONOMIE
Die Ziele der Personalautonomie sind, daß sie
a) die Grundinteressen der Ungarn in der Woiwodina entdeckt, ausdrückt und repräsentiert;
b) auf Grund demokratisch geführten Dialog mit den Machts..
organen der Republik Serbien in gemeinsamer Übereinstimmung garantiert
- die Bewahrung der nationalen, ethnischen und sprachlichen Selbstidentität der Ungarn in der Woiwodina, die schulischen, bildenden, informierenden, sprachgebrauchlichen und andere gemeinschaftlichen Rechte zum Geltungbringen und zu stützen;
- die Pflege der geschichtlichen Tradition der Ungarn in der Woiwodina, der sprachlichen und geistlichen Kultur und ihre Werte zu vermehren.
2. 3. Die Personalautonomieorgane und ihre Wirkungsbereiche
Das höchste Organ der Personalautonomie ist die Versammlung der Ungarn in der Woiwodina. Sie besteht aus zwei Räten: dem Personalautonomierat und dem Polirat.
Das Durchführungsorgan der Versammlung der Ungarn in der Woiwodina ist der Verwaltungsrichtender Ausschuß.
Die Wirkungsbereiche der Personalautonomieorgane sind:
2. 3. 1. Die Versammlung der Ungarn in der Woiwodina
- erbringt die Statuten der Personalautonomie der Ungarn in der Woiwodina;
- akzeptiert den Jahresbericht von der Tätigkeit der Personalautonomie und unterbreitet ihn dem Personalautonomierat;
- akzeptiert das Budget der Personalautonomie;
- unterbreitet die Gesetzentwürfe dem Volksvertretungshaus der Republik Serbien aus dem Bereich des Schulwesens, der Bildung und des Informationswesens;
- akzeptiert das Programm der Geltendmachung des ungarischen Sprach- und Schriftsgebrauchs;
- bestimmt mit den Staatsorganen und mit dem Mutterland, sowie mit Teilnehmern des internationalen politischen Lebens die Beziehungen und die Grundlage für die Zusammenarbeit;
- wählt in geheimer Abstimmung den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Versammlung der Ungarn in der Woiwodina, sowie den Verwaltungsrichtenden Ausschuß.
- entscheidet über den Abruf des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltugsrechtenden Ausschußes,
- erwählt die Arbeitskörperschaften der Versammlung der Ungarn in der Woiwodina;
- erbringt die Geschäftsordnung der Versammlung der Ungarn in der Woiwodina;
- erbringt andere Rechtsregeln und einzelne Akte innerhalb ihres Wirkungsbereiches.
2. 3. 2. Der Personalautonomierat
- in Unterbreitung des Verwaltungsrichtenden Ausschußes,
finalisiert den Jahresbericht über die Tätigkeit der Personalautonomie und bringt ihn der Versammlung der Ungarn in der Woiwodina zur Akzeptation ein;
- akzeptiert den Jahresfinanzplan des Schul-, Bildungs- und Informationswesens;
- akzeptiert den Mittelterminplan der Finanzierung und der Förderung des Schul-, Bildungs und Informationswesens, sowie die Maßstäbe der Verteilung;
- akzeptiert die Grundprinzipien der Verbindungshaltung mit Bezirksautonomieorganen und regelt die Ordnung der Zusammenarbeit und der Verbindunghaltung;
- bringt rechtsregulierende Projekte der Regierung der Republik Serbien ein;
- begutachtet die Gesetzprojekte welche der Versammlung der Ungarn in der Woiwodina eingebracht wurden;
- wählt in geheimer Abstimmung seinen Präsidenten, Vizepräsidenten und die Arbeitskörperschaft;
- entscheidet über die Abrufung der Mitglieder des Politrates;
- ernennt die Amtpersonen die der Personalautonomiewahl nicht unterliegen;
- erbringt die Ratsgeschäftsordnung;
- entscheidet über die Aufstellung der Fachdienste und derer konstitutionellen Aufbau;
- kontrasigniert die Statutenteile der Institutionen, der Vereine und der Unternehmen die der Personalautonomie gehören und die Kompetenzen des Rates berühren;
- erbringt andere Rechtsregulativen und einzelne Akte im internen Wirkungsbereich.
2. 3. 3. Der Politrat
- offenbart und drückt aus vor den zuständigen Organen der Republik Serbien und auf dem internationalen Parkett vertritt die fundamentalen politischen Interessen des Ungartums,in der Woiwodina;
- stellt das Jahresbericht über die Lage des Ungartums in der Woiwodina für die Versammlung der Ungarn in der Woiwodina bereit;
- schließ Vereinbarung mit der Regierung der Republik
Serbien über den Wirkungsbereich und Organeaufbau des Ungarischen Autonomiebezirks;
- gestaltet Stellungsnahmen und repräsentiert entsprechend der politischen Bemühungen des Ungartums in der Woiwodina;
- in Übereinstimmung mit dem Wirkungsbereich koordiniert die Tätigkeit der Abgeordneten der Provinz, der Republik und des Bundes;
- erwählt in geheimer Abstimmung den Präsidenten und Vizepräsidenten des Rates;
- bestimmt die Arbeitsgruppe welche mit den Abgeordneten der Regierung der Republik Serbien verhandelt in Sache des jährlichen Übereinkommens, über die sachlichen und politischen Bedingungen der Tätigkeit der Personalautonomie;
- akzeptiert und mit den zuständigen Staatsorganen schließt das jährliche Übereinkommen ab das sich auf die politischen und finanziellen Bedingungen bezieht;
- erbringt die Regelung der Geschäftsordnung des Rates.
2. 3. 4. Der Verwaltungsrichtende Ausschuß
- sorgt für die Durchführung der Gesetze und anderer allgemein gültigen Rechtregulativa welche den Wirkungsbereich der Personalautonomie betreffen, sowie für die Durchführung der Vorschriften und Beschlüsse die der Rat der Personalautonomie erbrachte;
- bereitet und legt die Jahresberichtsvorschläge über die Tätigkeit der Personalautonomie dem Rat der Personalautonomie vor;
- sorgt für die Planverwirklichung des Jahresfinanzplanes des Schul-, Bildungs- und Informationswesens;
- sorgt für die Vorbereitung der Finanzierung des Schul-, Bildungs- und Informationswesens deren Entwicklung in Jahresplänen und Mittelterminplänen, sowie über die Vorbereitung der Maßstäbe der Verteilung;
- arbeitet die Grundprinzipien für die Verbindungshaltung mit den Organen der Gebietsautonomien und den Beschlußentwurf von der Zusammenarbeit und Verbindunghaltung aus;
- hält Verbindung mit den zuständigen Ministerienorganen im Ziele der praktischen Durchführung der Jahresvereinbarung der politischen und sachlichen Bedingungen der Personalautonomie;
- im Einklang mit seinem Wirkungsbereich bereitet Gesetz- und Rechtregelungsentwürfe für die Versammlung der Ungarn in der Woiwodina und für den Personalautonomierat vor;
- verzeichnet jene Personen, Unternehmen, Gesellschaften, Organe und Vereine die im Rahmen der Personalautonomie fungieren;
- bewirkt Ernennungen im Einklang mit seinen Kompetenzen;
- erbringt die Geschäftsordnung des Ausschußes;
- sammelt wegen Gegenzeichnung ein und begutachtet die Statuten der Personalautonomie gehörenden Institutionen, Vereine und Unternehmen welche die Teile des Ratwirkungsbereiches tangieren;
- übt allgemeine Aufsicht aus bei der Tätigkeit der Personalautonomie gehörenden Schulungs-, Bildungs- und Informations-institutionen;
- verfolgt mit Aufmerksamkeit die Sprachgebrauchpraxis
und nennt Vorschläge zum Weiterbringen der sprachlichen Gleichberechtigung;
- erbringt andere Rechtsregeln und einzelne Akte;
- entscheidet über die Aufstellung der Ausschußfachdienste und ihren organisatorischen Aufbau.
2. 4. GRÜNDUNG DER PERSONALAUTONOMIEORGANE
Die Reihenfolge der Verwirklichung der Personalautonomieorgane ist folgende:
2. 4. 1. Konstitution des Personalautonomierates
2. 4. 1. 1. Das Erwählen der 51 Mitglieder des Personalautonomierates geschieht allgemein, gleich, direkt und in geheimer Abstimmung. Bei der Abstimmung - die während der ortsbehördlichen Wahl stattfindet - können diejenige Personen teilnehmen, die sich auf dem Wahlnamenverzeichnis der Ungarn in der Woiwodina befinden.
2. 4. 1. 2. Kandidieren kann jeder Bürger dessen Name auf dem Wahlnamensverzeichnis der Ungarn in der Woiwodina befindet.
2. 4. 1. 3. Die Kandidatur führen die Bürgergruppen der eingetragenen politischen Parteien und auf dem Wahlnamensverzeichnis der Ungarn in der Woiwodina befindenen aus.
2. 4. 1. 4. Fünfzehn Tage nach den Wahlen findet die konstituirende Sitzung des Personalautonomierates statt.
2. 4. 2. Konstitution des Politrates
2. 4. 2. 1. Der personalautonomierat fünfzehn Tage nach der Konstitution, bei Sondersitzung, mit Wahlnamensverzeichnissen, in geheimer Abstimmung erwählt den Polirat der 21 Mitglieder zählt.
2. 4. 2. 2. Kandidieren kann jeder Bürger dessen Namen auf dem Wahlnamensverzeichnis der Ungarn in der Woiwodina befindet und während der Kandidationszeit Mitglied ist in irgendeiner Vertretungskörperschaft welche bei den allgemeinen Wahlen erwählt wurde, aber nicht Mitglied des Personalautonomierates ist.
2. 4. 2. 3. Das Kandidieren vollführen die Bürgergruppen der eingetragenen politischen Parteien und die von dem Namensverzeichnis der Wahlen der Ungarn in der Woiwodina.
2. 4. 2. 4. Fünfzehn Tage nach den Wahlen findet die konstituirende Sitzung des Politrates statt.
2. 4. 3. Konstitution der Versammlung der Ungarn in der Woiwodina
2. 4. 3. 1. Fünfzehn Tage nach der Konstitution des Politrates, mit Mitgliedern des Personalautonomierates und des Politrates findet die konstituirende Sitzung der Versammlung der Ungarn in der Woiwodina statt.
2. 4. 3. 2. Bei der Konstitutionssitzung der Versammlung der Ungarn in der Woiwodina nimmt die Geschäftsordnung an, wählt ihren Präsidenten, Vizepräsidenten und die Arbeitskörperschaften.
2. 4. 3. 3. Nach der Konstitution die Versammlung der Ungarn in der Woiwodina wählt einen fünfköpfigen kandidierenden Ausschul der möglichst noch bei der Konstitutionssitzung den Vorschlag zur Erwählung des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrichtenden Ausschußes macht.
2. 4. 3. 4. Die Versammlung der Ungarn in der Woiwodina wählt mit Wahlnamensverzeichnissen in geheimer Abstimmung die 11 Mitglieder des Verwaltungsrichtenden Ausschußes.
2. 4. 4. Konstitution des Verwaltungsrichtenden Ausschußes
2. 4. 4. 1. Nach dem Erwählen hält der Verwaltungsrichtende Ausschuß eine Konstitutionssitzung.
2. 4. 4. 2. Bei der Konstitutionssitzung akzeptiert der Ausschuß die Geschäftsordnung der Körperschaft,
2. 4. 4. 3. Bei geheimer Abstimmung erwählt der Ausschuß seinen Vizepräsidenten.
2. 4. 4. 4. Nach der Konstitution folgenden ersten Sitzung bestimmt der Ausschuß das Arbeitsfeld der Mitglieder.
2. 5. DIE TÄTIGKEIT DER PERSONALAUTONOMIEORGANE
2. 5. 1. Die Personalautonomieorgane sind den Grundregeln der Personalautonomie der Ungarn in der Woiwodina entsprechend tätig.
2. 5. 2. Die Grundregeln bringen die Ungarn in der Woiwodina als politisches Subjekt zum Vorschein und bestimmen die konkreten Formen der ständigen Dialoge und Zusammenarbeit mit den Machtorganen der Republik Serbien.
Szabadka/Subotiza den, 11. März 1995
Generalversammlung der Demokratischen Gesellschaft der Ungarn in der Woiwodina